Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltung von Grundbesitz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
  2. Bei der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Grundgedanke der Vorschrift zu berücksichtigen, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der GewSt zum Zwecke der Gleichbehandlung mit solchen Stpfl. freizustellen, die lediglich Grundstücksverwaltung betreiben.
  3. Der Begriff der „ausschließlichen” Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist einschränkend auszulegen. Eine völlig unwesentliche und damit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu vernachlässigende Nebentätigkeit ist für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift unschädlich.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen VIII R 39/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Die Klägerin, eine (gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG, ist am 8. November 1999 durch Umwandlung aus der Firma X KG hervorgegangen. Die Firma X KG hatte in den Vorjahren ein Autohaus betrieben. Den gesamten Geschäftsbetrieb veräußerte die X KG zum 31. Dezember 1995 an die Firma Y GmbH. Allerdings behielt die Firma X KG das Betriebsgrundstück in A, A-Straße, und die in einer gemieteten Lackierhalle in A, B- Straße, befindlichen Betriebsvorrichtungen (Lackier- und Staubabsauganlage, Hebebühne etc.) und diverse Werkzeuge zurück. Die aus der Firma X KG durch Umwandlung hervorgegangene Klägerin verpachtete zunächst alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter ab Januar 1996 an die Firma Y GmbH. Die Betriebsvorrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, die sich in der Lackierhalle befanden, wurden jedoch lediglich im Januar und Februar 1996 an die Y GmbH verpachtet. Anschließend mietete die Firma M diese Gegenstände. Die Firma M erwarb mit Kaufvertrag vom April 1997 in der Lackierhalle befindliche Werkzeuge für netto 6.920 DM. Die in der Halle befindlichen Betriebsvorrichtungen veräußerte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 30. November 1999 für einen Kaufpreis (netto) von 3.484 DM an die W GmbH.

Die Miete für das Grundstück A-Straße nebst aufstehenden Gebäuden betrug in den Streitjahren monatlich 27.000 DM (netto). Die Miete für die Betriebsvorrichtung sowie die in der Lackierhalle befindlichen Werkzeuge betrug monatlich 565 DM (netto).

Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin stellen sich wie folgt dar:

Die X Verwaltungs-GmbH ist Komplementärin und am Kapital der KG nicht beteiligt. Als Kommanditistin sind Herrn F mit 76 %, Frau L, Herr H und Herr W zu je 8 % an der KG beteiligt.

Eine Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin an der Firma Y GmbH, die den Geschäftsbetrieb des Autohauses von der X KG erworben hatte, besteht nicht, so dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Die Klägerin beantragte mit ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 GewStG, da die Tätigkeit der KG sich im Wesentlichen auf die Verpachtung von Grundbesitz beschränke. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) führte für die Streitjahre 1996 und 1997 antragsgemäße Veranlagungen durch. Die Steuerbescheide für 1996 und 1997 ergingen gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahre 1999 führte das FA eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass eine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zulässig sei, weil die Klägerin nicht ausschließlich Grundbesitz verwalte, sondern auch Betriebsvorrichtungen und sonstiges bewegliches Anlagevermögen vermiete. Das FA änderte daraufhin die Gewerbesteuermessbescheide für 1996 und 1997 entsprechend. Für das Jahr 1998 folgte das FA den Angaben in der Gewerbesteuererklärung nicht und berücksichtigte keine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages. Die von der Klägerin erhobenen Einsprüche blieben erfolglos.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorzunehmen sei. Sie – die Klägerin – verwalte ausschließlich eigenen Grundbesitz bzw. eigenes Kapitalvermögen. Die Vermietung der technischen Anlagen nebst Werkzeugen und Geräten sei der Vermietung des Grundbesitzes völlig untergeordnet. Dies werde etwa dadurch belegt, dass die Werkzeuge und Geräte im April 1997 an die Firma M zu einem Preis von lediglich 6.920 DM nebst Mehrwertsteuer veräußert worden seien. Des Weiteren sei seit Juni 1999 befristet auf die Mieteinnahmen aus der Vermietung der technischen Anlagen (Lackiertechnik- und Staubabsauganlage) verzichtet worden, um den in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Mieter entgegen zu kommen. Dies sei für sie – die Klägerin – angesichts der ohnehin relativ geringfügigen Mieteinnahmen wirtschaftlich h...

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