vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 25/23)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausschüttungen aus Beteiligungen sind vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen: dies gilt für die darin enthaltenen Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne

 

Normenkette

AO § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 4; NStiftG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sowie die Höhe von Auflagen gem. § 63 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zur Verwendung der von der Klägerin angesammelten Mittel. Streitig ist insbesondere, ob Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind oder ob dies nur für die darin enthaltenen Zinserträge, nicht aber für die Veräußerungsgewinne gilt.

[…]

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 i.H.v. 2.500.000 € an der Firma Xy-Fonds VII Unternehmensbeteiligungsges. mbH und seit dem Jahre 2005 i.H.v. 2.000.000 € an der Firma Xy-Fonds IX Unternehmensbeteiligungsges. mbH beteiligt. In den streitigen Jahren 2014-2018 sowie 2019 bestanden die Beteiligungen an den Xy-Fonds unverändert fort.

In den Streitjahren erhielt die Klägerin aus den Fonds jährliche Ausschüttungen, worüber Steuerbescheinigungen über die Höhe der Kapitalerträge ausgestellt wurden. Ein Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) wurde auf Grund einer vorliegenden Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die ausschüttenden Gesellschaften nicht vorgenommen.

Die Ausschüttungen betrugen entsprechend der Steuerbescheinigungen:

Für 2014: 210.992,91 € (150.000 € Xy-Fonds VII und 60.992,91 € Xy-Fonds IX)

Für 2015: 207.317,51 € (175.000 € Xy-Fonds VII und 32.317,51 € Xy-Fonds IX)

Für 2016: 568.139,62 € (495.000 € Xy-Fonds VII und 73.139,62 € Xy-Fonds IX)

Für 2017: 810.835,46 € (555.000 € Xy-Fonds VII und 255.835,46 € Xy-Fonds IX)

Für 2018: 594.006,52 € (352.000 € Xy-Fonds VII und 242.006,52 € Xy-Fonds IX)

Bei Aufstellung der Jahresabschlüsse unterteilte die Klägerin die Ausschüttungen aus den Xy-Fonds anhand von ihr insoweit durch die Xy-Fonds bereitgestellten Aufstellungen in Zinserträge und Veräußerungserlöse/Vermögensumschichtung.

Die Höhe der anteilig als Vermögensumschichtungen behandelten Ausschüttungen aus den Xy-Fonds betrug in den Streitjahren:

Für 2014: 92.857,77 €

Für 2015: 96.321,41 €

Für 2016: 419.379,27 €

Für 2017: 636.869,90 €

Für 2018: 413.593,10 €

Summe 1.659.021,45 €

Für 2019: 5.587,72 €

Die Zinserträge ordnete die Klägerin den zeitnah zu verwendenden Mitteln i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu. Die Veräußerungserlöse führte sie als Umschichtungsgewinne dem Stiftungsvermögen zu und erfasste diese nicht gemeinsam mit den Zinserträgen als zeitnah zu verwendende Mittel.

Auf dieser Grundlage führte die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2019 jeweils 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung der freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO zu, die sich im Zeitraum 2014 bis 2019 von 4.965.006,66 € auf 6.249.550,47 € entwickelte. Im Rahmen der Überschussermittlung berücksichtigte die Klägerin sämtliche Einnahmen und im Wege der Schätzung u.a. einen Kostenanteil der Kuratorenvergütung von 1/3. Dies war u.a. das Ergebnis einer vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Mediationsvereinbarung zwischen ihr und dem Land Niedersachsen als Stiftungsaufsicht vom xx.xx.xx. Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung führte die Klägerin zudem Beträge einer „Kunstrücklage” zu, im Umfang von 1/3 der nach Abzug der Zuführungen zur freien Rücklage von den zur Mittelverwendung anstehenden Nettobeträgen verbleibenden Beträge (in den Streitjahren zwischen 43.782,38 € und 184.799,09 €). Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebene Vereinbarung Bezug genommen.

Der Beklagte folgte zunächst den auf den Jahresabschlüssen beruhenden, durch die Klägerin für die Streitjahre eingereichten Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (sog. „Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1”). Der Beklagte erließ jeweils Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, welche gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.

Mit Anordnung vom 13.02.2018 führte der Beklagte bei der Klägerin eine allgemeine Außenprüfung für die Besteuerungszeiträume 2014 bis 2016 durch. Im Rahmen der Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den der Klägerin in Form von Ausschüttungen von den Xy-Fonds zugeflossenen Beträgen vollumfänglich um Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handele. Die Ausschüttungen seien vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO anzusehen. Lediglich bis zu einer Höhe von 1/3 des Überschusses könne gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO eine Rücklage gebildet werden. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge