Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebsveräußerung beim Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs i.S.d. EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist.
  2. Bei Beantwortung der Frage, ob die Veräußerung von Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung erfüllt, ist allein auf die Tätigkeit des Besitzunternehmens abzustellen.
  3. Die Grundstücksverpachtung durch ein Besitzunternehmen kann nur dann in Gestalt eines Teilbetriebs ausgeübt werden, wenn sie für sich gesehen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt und wenn sie sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Besitzunternehmens heraushebt. Wird ein Grundstück als Ganzes an die Betriebsgesellschaft vermietet, liegt kein selbstständiger Verwaltungskomplex vor.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen X R 49/06)

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen X R 44/03)

BFH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen X R 44/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Teilbetriebsveräußerung des Besitzunternehmens möglich ist.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann hatte zum…von seinem Vater ein aus einer Tankstelle und einem…bestehendes Einzelunternehmen übernommen, zu dessen Betriebsvermögen auch das Flurstück…der Flur…von…mit den Lagebezeichnungen…und…zu einer Gesamtgröße von…gehörte. Kurz zuvor hatte der Kläger durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom .. A-GmbH (GmbH) errichtet, deren Unternehmensgegenstand „... sowie der Betrieb und die Unterhaltung einer Tankstelle nebst Warenverkauf und ähnlicher Bereiche einschließlich aller damit zusammenhängender Tätigkeiten” umfasst. Abgesehen von einem Teil des Betriebsgrundstücks, das an einen Dritten verpachtet wurde, wurde das gesamte Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der GmbH zur Nutzung überlassen. Da der Kläger alleiniger Gesellschafter der GmbH war, wurde die Nutzungsüberlassung als Betriebsaufspaltung behandelt. Im Rahmen des Besitzunternehmens wurde die an den Fremdpächter überlassene Grundstücksfläche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt.

Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1996 (Bl. 74 bis 83 der Einkommensteuerakte zur Steuernummer ...) veräußerte der Kläger zum…eine zum Betrieb der Tankstelle genutzte Teilfläche des Betriebsgrundstücks zur Größe von…an die B-GmbH. Aus dem Kaufpreis von ... DM ergab sich ein Gewinn von…DM.

In der Einkommensteuererklärung behandelten die Kläger diesen Gewinn als solchen aus einer Teilbetriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung. In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung erteilten Steuerbescheid vom 9. Oktober 1997 folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA - ) dieser Beurteilung zunächst und setzte die Einkommensteuer auf…DM fest. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung stellte sich das FA dann jedoch auf den Standpunkt, dass es sich bei der Veräußerung der Grundstücksfläche nicht um eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung gehandelt habe, und setzte die Einkommensteuer durch endgültigen Steuerbescheid vom 22. Dezember 1997 auf…DM herauf.

Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 15. Januar 1998 wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 18. September 1998 als unbegründet zurück. Unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 1993 IV B 125/92 (BFH/NV 1994, 617) vertrat es die Ansicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Veräußerungsgeschäft auf Seiten des Besitzunternehmens die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung erfülle, allein auf die Verhältnisse des Besitzunternehmens abzustellen sei. Unerheblich sei hingegen, ob die veräußerten Wirtschaftsgüter bei der Betriebsgesellschaft einer Betätigung dienten, die Gegenstand eines Teilbetriebs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei. Bei dem Besitzunternehmen setze die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung daher das Vorhandensein abgrenzbarer Verwaltungskomplexe voraus. Daran fehle es im Streitfall. Der Kläger habe lediglich einen Teil des Pachtgegenstandes einer einheitlichen Betriebsaufspaltung veräußert. Im Übrigen bestehe diese fort.

Hiergegen richtet sich die am 14. Oktober 1998 bei Gericht eingegangene Klage. Die Kläger machen geltend, dass das FA die Teilbetriebseigenschaft des veräußerten Grundstücksteils zu Unrecht verneint habe. Das Abstellen allein auf die Verhältnisse des Besitzunternehmens und die daraus abgeleitete Forderung nach dem Vorhandensein abgrenzbarer Verwaltungseinheiten möge zwar der Rechtsprechung des BFH entsprechen, werde den Ge...

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