vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 LStDV.
  2. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des ArbG, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder WK zu berücksichtigen.
  3. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im VZ des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen.
  4. Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergeben sich nur aufgrund dessen ArbN-Stellung keine Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge.
  5. Rückzahlungen/Rückbelastungen sind keine rückwirkenden Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen VI R 13/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei fehlerhaft berechnetem Arbeitslohn eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, der von dem Arbeitgeber (GmbH) zurückgefordert wird, um Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses handelt bzw. ob und zu welchem Zeitpunkt ein Abfluss der überzahlten Beträge steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der A-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist Alleingesellschafter der GmbH.

Bei der GmbH führte der Beklagte in der Zeit vom 16. August 2011 bis 25. Oktober 2011 eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer unter anderem fest, dass Tantiemen für den Kläger als Geschäftsführer fehlerhaft berechnet worden waren. Abweichend vom Arbeitsvertrag wurden die Tantiemen des Vorjahres in die Berechnung einbezogen. Außerdem war das Urlaubsgeld für den Geschäftsführer falsch berechnet worden. Laut Arbeitsvertrag standen dem Kläger 25 % des Festgehaltes als Urlaubsgeld zu. Da die GmbH vom Arbeitnehmer die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge (VZ 2008: Tantieme 6.978,52 EUR und Urlaubsgeld 1.275,75 EUR, VZ 2009: Tantieme 5.062,78 EUR und Urlaubsgeld 1.592,87 EUR; VZ 2010: Urlaubsgeld 1.592,87 EUR) forderte, wurden in dieser Höhe Forderungen der GmbH gegenüber seinem Gesellschafter bei der Betriebsprüfung angesetzt (vgl. Tz. 13.3 des BP-Berichts des FA Lüneburg vom 26. Oktober 2011).

Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2011 änderte das beklagte Finanzamt (FA) die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2008 – 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechend einer Kontrollmitteilung des Betriebsprüfers hinsichtlich des Sachbezugs für Pkw-Nutzung. Die Änderung des geldwerten Vorteils (Bruttowert) betrug in den Streitjahren jeweils 5.118,84 EUR (vgl. Anlage 3 des BP-Berichts vom 26. Oktober 2011).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien zwingend um die zu viel gezahlte Tantieme und das zu viel gezahlte Urlaubsgeld zu kürzen. Außerdem käme eine Minderung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht. Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass der Arbeitslohn für den Kläger in der GmbH zu hoch angesetzt worden sei. Die abgerechneten Beträge entsprächen nicht den abgeschlossenen Arbeitsverträgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsprüfer seien diese Beträge nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt worden, sondern als Forderung gegenüber dem Gesellschafter. Durch die Einbuchung einer Forderung der GmbH sei nicht Arbeitslohn zurückgefordert worden, der dann ggf. erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung zu negativen Einkünften führen würde. Es sei vielmehr festgestellt worden, dass die Auszahlung an den Kläger niemals Arbeitslohn gewesen sei, sondern von vornherein zum Entstehen einer Forderung geführt habe. Die zwischenzeitliche Behandlung als Arbeitslohn sei schlichtweg fehlerhaft. Deshalb fehle jegliche Basis, diese Beträge überhaupt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln und deshalb seien die Einkommensteuerbescheide zu berichtigen. Der Zeitpunkt der Rückzahlung sei für die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide unerheblich, weil es an einem Zufluss als Arbeitslohn mangele. Der Zufluss sei nicht als Arbeitslohn, sondern als schlichte Auszahlung der GmbH erfolgt, die bei der GmbH unmittelbar zum Entstehen einer Forderung geführt habe.

Die Einsprüche waren hinsichtlich der Minderung des Vorwegabzugs begründet. Im Übrigen hatten sie keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Betriebsprüfung habe die fehlerhaft ausgezahlten Beträge als Forderungen auf dem Ges...

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