vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 33/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UStG (Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.09.2020 11 K 323/19)

 

Leitsatz (redaktionell)

Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.

 

Normenkette

UStG 2005 § 13b Abs. 5, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14a Abs. 5; UStDV 2005 § 31 Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 199, 219, 226 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2022; Aktenzeichen V R 33/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen.

Die Klägerin wurde am 20.08.1999 unter dem Namen T-S.A. als eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts gegründet. Im Jahre 2016 wurde die Klägerin im Wege des Formwechselns in die heutige F-GmbH umgewandelt. In diesem Zusammenhang wurde auch der Gesellschaftssitz nach … verlegt und die ursprünglich in Luxemburg eingetragene Gesellschaft gelöscht.

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe der X, deren Schwerpunkt in der Beförderung von Flüssiggütern liegt. In diesem Zusammenhang erbrachte die Klägerin in der Vergangenheit u.a. Transportleistungen für die X-GmbH, die zur selben Unternehmensgruppe gehört. Zugleich erbrachten verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe X Leistungen an die Klägerin. Dabei handelte es sich im Einzelnen um die Firmen X Spedition GmbH (Fahrzeugreparaturen, Fahrzeugvermietungen und sonstige Speditionsleistungen), X Transport GmbH (Fahrzeugvermietungen) und die Y (Fahrzeugreinigung und Fahrzeugwäschen).

Aufgrund des Unternehmenssitzes der Klägerin im Ausland wurden die einzelnen Leistungen dieser Gesellschaften an die Klägerin jeweils ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Dabei enthielten die Rechnungen der einzelnen Firmen die folgenden Angaben:

X Spedition GmbH

Mehrwertsteuer 0% mit Ausweis 0 €

X Transport GmbH

Mehrwertsteuer 0% mit Ausweis 0 €

Y

Abrechnung steuerfrei und steuerfrei jeweils unter Anführung des Gesamtbetrags Steuerschuld verlagert - reverse charge

In einer für die Jahre 2008 bis 2011 durch das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) durchgeführten Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass sich die geschäftliche Oberleitung der Klägerin nicht in Luxemburg, sondern stets im Inland, konkret in … befunden habe. In Luxemburg habe sich nur der statuarische Sitz der Gesellschaft befunden. Umsatzsteuerlich sei die Klägerin daher wie ein inländischer Unternehmer mit einem inländischen Unternehmen zu behandeln, der der Regelbesteuerung unterliege.

Dieser Rechtsauffassung hat sich die Klägerin angeschlossen. Die von den genannten Unternehmen gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen wurden durch das FA daher als steuerpflichtige Leistungen im Inland behandelt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde dabei die Umsatzsteuer aus der empfangenen Gegenleistung jeweils mit 19/119 herausgerechnet.

Durch die X Spedition GmbH, die X Transport GmbH sowie die Y wurden sodann unter dem Datum 26.08.2016 berichtigte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt. Die auf das Streitjahr entfallenden steuerpflichtigen Umsätze aus diesen Rechnungen belaufen sich auf insgesamt netto 284.611 € und Umsatzsteuer in Höhe von 54.076,09 €.

Den Vorsteuerabzug aus den geänderten Rechnungen machte die Klägerin in der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2016 geltend. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 ist vorläufig ergangen in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus den Rechnungsberichtigungen. Am 02.09.2016 reichte die Klägerin eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 ein, in der zusätzliche Vorsteuer in Höhe von 54.076,09 € geltend gemacht wurde. Das FA erließ daraufhin am 09.09.2016 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012, in dem die streitige Vorsteuer nicht berücksichtigt wurde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.09.2016 Einspruch ein. Diesen begründet sie damit, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X Spedition GmbH, der X Transport GmbH und der Y rückwirkend auf das Jahr des Leistungsbezugs zu gewähren sei.

Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es aus, das eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht in Betracht komme, wenn das das ursprüngliche Dokument nicht als Rechnung zu beurteilen sei. Hierfür müsse die Rechnung u.a. Angaben zur ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung sei ausschließlich in solchen Fällen anerkannt worden, in denen die Rechnung auch Angaben zur Umsatzsteuer enthalten habe. Zudem habe in diesen Fällen die Zahlung der Umsatzsteuer bereits zu einer Belastung der vorausgehenden Umsatzstufe geführt. Im vorliegenden Fall fehle den ursprünglichen Rechnungen die Mind...

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