rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 Satz 2 StBerG können für den Entfall von Prüfungsleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund eines EU-Befähigungsnachweises im jeweiligen EU-Ausübungsstaat erfolgten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG dient dazu bei Bewerbern mit einem EU-Befähigungsnachweis zu prüfen, ob diese den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß erfüllen können. Entsprechend können demnach für die Frage des Entfalls von Prüfungsleistungen als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund des EU-Befähigungsnachweises im EU-Ausübungsstaat hier aufgrund der Befähigung zum Chartered Certified Accountant in Irland - erfolgten.
  2. Bewerber der Eignungsprüfung, die zugleich auch die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung erfüllen, können grundsätzlich nur einen Entfall der Prüfung auf dem Gebiet Bilanzen/Buchführung (§ 37 Abs. 3 Nr. 5 7 StBerG) erreichen.
 

Normenkette

StBerG § 37a Abs. 2, 4 S. 4

 

Tatbestand

Nachdem die Beklagte dem ursprünglichen Begehren insoweit entsprochen hat als sie den Kläger zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugelassen hat, begehrt der Kläger nur noch den Entfall der gesamten Eignungsprüfungsleistungen.

Der Kläger studierte an der Fachhochschule (FH) Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen. Er legte 1999 erfolgreich die Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (FH) ab.

Ab 2000 arbeitete der Kläger Vollzeit (40 Wochenstunden) bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X in Deutschland.

In der Zeit von Juni 2005 bis März 2007 war der Kläger bei der X Chartered Accountants in der Niederlassung Dublin, Irland Vollzeit beschäftigt. Dem schlossen sich in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 eine Vollzeitanstellung als Statutory Reporting Manager bei der Y in Dublin und in der Zeit von Oktober 2007 bis Oktober 2010 eine Vollzeitanstellung als Investment Manager bei der Z in Dublin, Irland an.

In der Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 15. Oktober 2003 absolvierte der Kläger berufsbegleitend eine Ausbildung zum Chartered Certified Accountant bei der Association of Chartered Certified Accountants (ACCA) in Großbritannien bzw. Irland.

Bei der ACCA handelt es sich um eine auf privatrechtlicher Grundlage organisierte berufsständische Organisation der certified accountants in Großbritannien. Zu ihren Aufgaben zählt unter anderem die Interessenvertretung der Berufsangehörigen und ihre Aus-und Fortbildung. Eine Mitgliedschaft in der ACCA setzt regelmäßig den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung voraus, die aus einer dreijährigen praktischen Tätigkeit bei einem certified accountant in freier Praxis oder bei einem Unternehmen besteht und die auch außerhalb von Großbritannien geleistet werden kann. Ferner ist das Bestehen von drei Prüfungen während bzw. nach Abschluss der praktischen Ausbildung erforderlich.

Das ACCA-Examen bestand der Kläger 2003 und er war seit 2003 als Chartered Certified Accountant volles Mitglied der ACCA. Letztere stellte dem Kläger 2019 eine Bestätigung aus, wonach der Kläger nach Abschluss des bestandenen ACCA- Examens Nachweis über zwei Jahre relevante Berufserfahrung vorgelegt habe. Der Kläger habe über ein ACCA- Praxiszertifikat für Irland vom 3. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2017 verfügt. Dies habe ihn berechtigt, öffentlich qualifizierte Dienstleistungen als Einzelpraxis oder in einer Sozietät mit anderen angemessen qualifizierten Berufsangehörigen anzubieten. Solche qualifizierten Dienstleistungen beinhalteten eine Bandbreite von allgemeinen Rechnungslegungsdienstleistungen für natürliche Personen und für Unternehmen, einschließlich wirtschaftlicher und steuerlicher Beratung und Planung, Erstellung von Einkommensteuer- und Unternehmenssteuererklärungen, Einrichtung von Buchhaltungen und Geschäftssystemen, laufende Buchführungen, Lohnabrechnungen, Unterstützung bei Kostenrechnung, Hilfe bei Finanzierungsanfragen, Budgetierung und Cashflowberatung, Existenzgründungsberatung sowie Tätigkeiten als Sachverständiger bzw. Gutachter. Der Kläger habe in der Zeit von 2005-2014 in Irland gelebt und habe von 2011 - 2014 als selbstständiger Chartered Certified Accountant eine Vollzeittätigkeit in Irland ausgeübt. Die ACCA-Qualifikation verfüge über zahlreiche unterschiedliche Akkreditierungen und werde in der EU Reglementierte Berufedatenbank geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestätigung der ACCA Ireland nebst deutscher Übersetzung Bezug genommen.

Erstmals 2004 beantragte der Kläger seine Zulassung zur Eignungsprüfung für das Jahr 2004 gemäß § 37a StBerG beim Finanzministerium AB. Dazu stützte er sich auf seine Mitgliedschaft in der ACCA. Zugleich beantragte er, dass gemäß § 37a Abs. 4 StBerG bestimmte Prüfungsgebiete in der Eignungsprüfung entfallen sollten. Dazu reichte...

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