Entscheidungsstichwort (Thema)

Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife des Einspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Finanzbehörde kann nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
  2. Das FA ist im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 9/07 und die von den Kl. insoweit ausdrücklich beantragte Verfahrensruhe nicht gehalten gewesen, den Einspruch wegen der Frage der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als WK offen zu halten, wenn die Kl. nach dem Inhalt der Steuerakten im Streitjahr überhaupt keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, für die ein WK-Abzug in Betracht käme.
 

Normenkette

AO § 367

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger bezieht als Ruhestandsbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben beziehen beide Kläger Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die als Vorsorgeaufwendungen geltend gemachten Versicherungsbeiträge wurden in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen. Mit dem Einspruch begehrten die Kläger unter Bezugnahme auf verschiedene Klage-, Revisions- und Verfassungsbeschwerdeverfahren, die Steuer in folgenden Punkten gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 der Abgabenordnung (AO) vorläufig festzusetzen:

- Unbeschränkter Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Werbungskosten statt Sonderausgaben,

- Sonderausgabenabzug der Krankenversicherungsbeiträge,

- Festsetzung des Solidaritätszuschlages,

- Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.

Zugleich beantragten sie, das Verfahren „bis zur Entscheidung dieser Prüfung” gemäß § 363 AO ruhen zu lassen.

Durch Teil-Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 erklärte das FA den angefochtenen Bescheid u.a. hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für vorläufig. Über die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entschied das FA unter Hinweis auf das bei dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 9/07 anhängige Revisionsverfahren nicht. Es wies darauf hin, dass insoweit durch die Entscheidung keine Bestandskraft eintrete. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der in § 367 Abs. 2a Satz 1 AO vorgesehene Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sei sachdienlich, wenn der Einspruch mit Ausnahme eines oder mehrerer klar und eindeutig abgrenzbarer Teile entscheidungsreif sei und über den restlichen Teil noch nicht entschieden werden könne oder solle, weil eine von den Einspruchsführern aufgeworfene Streitfrage Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens sei und nach dessen Entscheidung eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erwartet werden könne. So lägen die Verhältnisse im Streitfall. Der unbeschränkte Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten sei Gegenstand eines bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahrens. Bezüglich des Sonderausgabenabzugs der privaten Steuerberatungskosten sei dem Einspruch durch Aufnahme eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerks abgeholfen worden. Die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen habe sich im Fall der Kläger nicht ausgewirkt. Die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Solidaritätszuschlages sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger halten den Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung für unzulässig. Sie äußern Zweifel am verfassungsmäßigen Zustandeskommen des Jahressteuergesetzes 2007, durch das § 367 Abs. 2a AO in das Gesetz eingefügt wurde. Außerdem halten sie die in der Teil-Einspruchsentscheidung getroffenen Vorläufigkeitsregelungen nicht für hinreichend bestimmt. Diese lasse auch nicht erkennen, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen solle. Hierzu sei die Angabe des streitig bleibenden Steuerbetrags erforderlich.

Die Kläger beantragen,

den Teil-Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, dass das Jahresteuergesetz 2007 verfassungsgemäß zustande gekommen sei und die Voraussetzungen für den Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung im Streitfall vorgelegen hätten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die auf isolierte Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist zulässig. Gemäß § 44 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren zwar der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf...

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