Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Waffenhandels- und Munitionshandelsbuch ist auch für steuerliche Zwecke zu führen. Einkommen- und Umsatzsteuer 1983 bis 1986

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nach einer Außenprüfung (Ap.) im Jahre 1988 berechtigt war, die vom Kläger erklärten Umsätze und Gewinne der Streitjahre um (geschätzte) Sicherheitszuschläge von 4.000 DM (1983), 7.000 DM (1984), 9.000 DM (1985) und 5.000 DM (1986) zu erhöhen sowie zusätzlich zwei erhöhende Einzelkorrekturen (Rechenfehler) von jeweils 1.000 DM in 1983 und 1985 vorzunehmen.

Der in den Streitjahren ledige Kläger führt den von seiner 1980 verstorbenen Mutter übernommenen Einzelhandel mit Waffen, Munition, Jagdzubehör und Schuhen in … fort. Die Betriebsführung hatte auch zuvor schon im wesentlichen in seinen Händen gelegen. Nach den Ergebnissen der Ap. belief sich der Schuhhandelsanteil auf 4,5 bis 6.5 v.H.

Der Kläger ermittelt – wie schon zuvor seihe Mutter – den Gewinn durch Einnahme-Überschuß-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des. Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Veranlagungen für 1983 bis 1985 hatte das FA zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehält der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) durchgeführt. Die Erklärungen für 1986 reichte der Kläger im Verlaufe der Ap. bei dem FA ein; er war damit einverstanden, das Jahr 1986 mit in die Prüfung einzubeziehen.

Der Prüfer, der den Betrieb schon einmal 1980 geprüft hatte, hatte den Kläger damals – unterstützt von der derzeit tätigen Steuerberaterin – darauf hingewiesen, daß die von ihm geführten Aufzeichnungen für eine Gewinnermittlung nicht, ausreichten und somit Sicherheitszuschläge, die auch akzeptiert würden, erforderten (Ap-Bericht vom 1. April 1980 Tz. 10.).

Bei der erneuten Ap. in 1988 stellte der Prüfer keine wesentlichen Veränderungen in den von ihm früher als nicht aussagekräftig gewerteten Aufzeichnungen fest. Er beschreibt die – nach seiner Auffassung (wiederum) eine Zuschätzung rechtfertigenden – Unterlagen und Aufzeichnungen des Klägers in einem den Ap.-Bericht ergänzenden Bericht im Einspruchsverfahren vom 29. Juni 1989 (Bl. 35 ff. der Einspruchs-Akte) wie folgt:

„A) Unterlagen:

  1. Die Auszüge der Volksbank (…) werden chronologisch, jahrgangsweise in Ordnern abgeheftet.

    Die Überweisungsträger für Gutschriften und die Durchschriften der Überweisungsträger für per Überweisung bezahlte Rechnungen befinden sich bei den Auszügen. Bar-Einzahlungen (in unregelmäßigen Abständen) und Scheckgutschriften werden nicht erläutert. Hinweise auf die Herkunft der eingezahlten oder per Schieckgutschrift gebuchten Einnahmen liegen nicht vor.

  2. Vom Stpfl. – nur auf ausdrückliches Verlangen der Kunden – ausgeschriebene Bar-Quittungen, bzw. deren Durchschriften werden, ohne daß eine Vollzähligkeitskontrolle möglich ist, ungeordnet in Kartons aufbewahrt.
  3. Kostenbelege (Benzinquittungen, Portobelege o.ä.) werden unsortiert, jahrgangsweise in Briefumschlägen aufbewahrt.
  4. Eingangsrechnungen für Waffen, Munition, Zubehör, Schuhe u.s.w. werden jahrgangsweise, chronologisch in Leitz-Odnern abgeheftet. Die Eingangsrechnungen werden – teilweise – mit dem Datum der Bezahlung durch den Stpfl. versehen.
  5. Durchschriften der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Steuererklärungen und Steuerbescheide werden in einem Leitz-Ordner abgeheftet.

B) Aufzeichnungen:

  1. Auf monatlichen Zusammenstellungen, die größtenteils erst sehr viel später erstellt werden (Eingangsdaten der regelmäßig verspätet abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen!) werden auf der linken Seite die Bankgutschriften (ohne Daten, ohne jede Erläuterung) tabellarisch aufgeführt und addiert.

    Zu der Summe werden die (gebundenen) Privatausgaben und die bezahlten Kosten hinzugerechnet. Aus dieser Summe wird durch Herausrechnung der Umsatzsteuer der Netto-Umsatz errechnet. Auf der rechten Seite dieser Aufstellungen werden – getrennt nach Schuh- und Waffeneinkäufen – die Wareneingänge tabellarisch, ohne Daten und weitere Angaben, aufgeführt und addiert. Aus der Summe wird pauschal die Vorsteuer herausgerechnet. Die so ermittelten Werte für die Umsätze, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer werden in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen übernommen. Kopien dieser Aufstellungen für die Jahre 1983 bis August 1988 befinden sind ab Bl. 43 in der Arbeitsakte.

  2. Die Werte aus diesen monatlichen Zusammenstellungen werden in eine Jahresübersicht übertragen (Muster ab Bl. 122 der Arbeitsakte).
  3. Die Einnahme-Überschuß-Rechnungen werden z.T. auf Blanko-Formularen handschriftlich eingetragen und mit langen Zahlenkolonnen versehen, die dann addiert werden (Muster ab Bl. 127 Arbeitsakte). Ein Nachvollziehen dieser Additionen anhand der unsortiert abgelegten Belege ist kaum, und wenn, dann nur mit großem Zeitaufwand, möglich.
  4. ….
  5. Ein Waffenhandelsbuch liegt lediglich bis einschließlich 1972 (!) vor. Nach eigenen Angaben wollte der Stpfl. dieses Buch eigentlich immer wieder „aufs Lau...

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