vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 14/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dauernde Lasten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, aber ungleichmäßig und abänderbar sind oder deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen.
  2. Für aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erbrachte Leistungen kommt der BA-Abzug nicht in Betracht, wenn für die Leistungen die Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO vereinbart ist.
  3. Bereits die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit einer Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO ist nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und muss daher als fremdunüblich angesehen werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12; ZPO § 323

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2017; Aktenzeichen VI R 60/15)

BFH (Urteil vom 12.07.2017; Aktenzeichen VI R 60/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen, die der Kläger aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern erbringt, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.

Der Kläger erzielt aus der Bewirtschaftung eines im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nach dem gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmten Wirtschaftsjahr. Der Betrieb wurde zuvor durch den Vater bewirtschaftet besteht aus ca. 32,4 ha Eigenland und ca. 70,6 ha Pachtland. Das Pachtentgelt betrug im Streitjahr rund 9.500 EUR.

Durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 3. Juni 2009 überließen die Eltern dem Kläger als Vorstufe zur Hofübergabe die Bewirtschaftung des Hofes für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2019.

Dem Kläger wurden nach § 1 des Vertrages die Nutzung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes mit Ausnahme der Wohnung des Überlassers überlassen, die Pachtflächen einschließlich der Zahlungsansprüche unterverpachtet und außerdem die Milchreferenzmenge des Verpächters übertragen.

Nach § 7 des Vertrags verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme aller auf dem Betrieb ruhenden Steuern und Lasten sowie im Innenverhältnis zur Übernahme des Kapitaldienstes der bei Vertragsbeginn vorhandenen Verbindlichkeiten des Betriebes und Zahlung der Versicherungsprämien für die Gebäude und baulichen Anlagen. Als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung war in § 8 des Vertrages folgende Vereinbarung getroffen:

“Der Nutzungsberechtigte übernimmt für die Dauer der Nutzungsüberlassung die Heizungs-, Strom-, Wasser-, Abwasser und Müllabfuhrkosten sowie die Unterhaltungsaufwendungen, die in der von den beiden Berechtigten auf der Hofstelle genutzten Wohnung anfallen.

Außer diesen unbaren Leistungen erhalten der Überlasser und dessen Ehepartner eine monatliche Barleistung in Höhe von 300,00 EUR.

Der Betrag ist jeweils bis zum 5. Tag des Kalendermonats fällig.

Ändern sich die wirtschaftlichen und geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass die Höhe der Barleistung nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei eine Anpassung verlangen.

Die Anpassung wird dabei sowohl unter Berücksichtigung der Richtwertdeckungsbeiträge der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als auch des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes vorgenommen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 323 der Zivilprozessordnung als vereinbart.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Nutzungsüberlassungsvertrags vom 03. Juni 2009 Bezug genommen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 20.190 EUR. Außerdem machte er aufgrund des Überlassungsvertrags Versorgungsleistungen in Höhe von 2.360 EUR als Sonderausgaben geltend. Diese setzten sich zusammen aus Barleistungen in Höhe von 1.800 EUR und unbaren Zahlungen in Höhe von 560 EUR.

Durch Einkommensteuerbescheid vom ___ setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Einkommensteuer 2009 unter Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und ohne Berücksichtigung der dauernden Lasten fest, weil es sich nach Ansicht des FA um einen Neuvertrag handele, bei dem die Leistungen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. März 2010 IV C 3-S 2221/09/10004, 2010/0188949 (BStBl I 2010, 227) nicht mehr abziehbar seien.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom __ als unbegründet zurück. Das anschließende Klageverfahren, mit dem der Kläger zunächst weiter den Abzug der dauernden Lasten als Sonderausgaben begehrte, ruhte im Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren X R 16/13. In diesem Verfahren bestätigte der BFH mit Urte...

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