Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die systematische Verbindung zwischen dem Tatbestand der Rücklagenbildung (§ 7g Abs. 3 EStG) und den Rechtsfolgen (Auflösung der Rücklage bzw. Gewinnzuschlag) zwingt dazu, dass die geplanten Investitionen hinreichend konkretisiert werden müssen. Insbesondere sind Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts nach Art und Lage sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich.
  2. Die ausgeübte Wahlfreiheit zur Bildung einer Ansparabschreibung muss der Stpfl. in seiner Buchführung und Gewinnermittlung transparent machen, aus denen Art und Umfang der Investitionen und die Höhe der für sie gebildeten Rücklage aus Buchführung und Gewinnermittlung entnommen werden können.
  3. Ein Eigenbeleg über die Rücklagenbildung, der in der eigentlichen Buchführung nicht verfolgt werden kann, genügt den Anforderungen nicht. Denn ein Bilanzposten, der kein eigentlicher Bestandteil der Buchführung geworden ist und dessen Konto nicht in den Jahresabschluss eingegangen ist, entzieht sich einer einfachen Überprüfungsmöglichkeit als Bestandteil einer in sich geschlossenen Buchführung.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen IV R 83/05)

BFH (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen IV R 83/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin nachträglich eine Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses durch eine Außenprüfung für das Streitjahr 2000 bilden kann.

Die Klägerin gab im Dezember 2001 ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für das Streitjahr 2000 beim FA ab. Die beiliegende Bilanz wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 110.668 DM aus. Das FA stellte die Besteuerungsgrundlage erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im Zeitraum ab 22. April 2002 wurde die Klägerin durch das zuständige Finanzamt für Großbetriebsprüfung geprüft. Die Schlussbesprechung fand am 28. Oktober 2002 statt. Für das Streitjahr ergab sich eine – unstreitige - Gewinnerhöhung um 9.492 DM.

In einem Schreiben des damaligen Steuerberaters vom 29. Oktober 2002 äußerte sich dieser zum Inhalt der Schlussbesprechung und insbesondere zur Ansparrücklage, die in einer Schwestergesellschaft der Klägerin für das Jahr 2000 gebildet worden war, und versuchte den Betriebsprüfer von der Berechtigung zur Bildung einer Ansparrücklage für diese andere KG zu überzeugen. Streitig war die vorgesehene Verwendung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter in einem dritten Unternehmen der A-Gruppe. Am 25. November 2002 fragte der Steuerberater beim Betriebsprüfer nach, ob sein Schreiben die rechtliche Beurteilung durch die BP verändert habe. Wenige Tage später informierte der Betriebsprüfer den Steuerberater über die unveränderte Rechtsansicht der BP. Der Steuerberater verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme und teilte mit, dass umgehend Gesellschafterversammlungen der Firmen der A-Gruppe einberufen werden sollen, um evtl. noch steuermindernde Anträge (z.B. nach § 7g EStG) zu stellen. Der Steuerberater sagte dem Betriebsprüfer zu, ihn innerhalb von 2 Wochen zu informieren, ob entsprechende Anträge gestellt werden würden.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002, das am 23. Dezember 2003 beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung einging, übersandte der damalige Steuerberater der Klägerin das Protokoll einer vom 4. November 2002 datierten Gesellschafterversammlung der Klägerin. Nach dem Inhalt dieses Protokolls beschlossen die Gesellschafter zum Ausgleich des Mehrergebnisses der Außenprüfung die Bildung einer Ansparabschreibung im Streitjahr für Investitionen bis zum Jahresende 2002 i.H.v. 11.250 DM.

Beigefügt war ein beschriftetes DIN A4-Blatt, das mit „Erläuterung zum Jahresabschluss per 31. Dezember 2000” überschrieben war, auf ein „Konto 2892 - Sonderposten mit Rücklagenanteil” Bezug nahm und eine Ansparabschreibung in vorgenannter Höhe auswies. Ein solches Konto hatte zuvor in der Buchführung und in der Bilanz nicht bestanden. Im Einzelnen sollten danach bis Ende 2002 folgende Wirtschaftsgüter beschafft werden:

AK / HK

davon 50%

5

Winkelkombinationen

15.000 DM

7.500 DM

3

Schränke

3.000 DM

1.500 DM

5

Bürodrehstühle

2.700 DM

1.350 DM

3

Sideboards

1.800 DM

900 DM

11.250 DM

Im Januar 2003 forderte der Betriebsprüfer die Klägerin auf, die beabsichtigten Investitionen durch geeignete Unterlagen (Angebote, Bestellungen Rechnungen etc.) zu belegen und die Dokumentation in der Buchführung vorzulegen. Der Steuerberater gab an, dass die Gegenstände nach der Gebäudeerweiterung angeschafft werden sollten und vom Besitzunternehmen, der Klägerin, angeschafft und durch ein Betriebsunternehmen als Pächterin genutzt werden sollten.

In einem Telefonat des Betriebsprüfers mit dem damaligen Steuerberater der Klägerin erklärte der Steuerberater im März 2003, dass sich die wirtschaftliche ...

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