Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und den Besuch der Deutschen Bundesbank; Ausstattung eines Arbeitszimmers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Studienreisen sind nur dann ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihnen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Das ist bei Auslandsgruppenreisen regelmäßig nicht der Fall.
  2. Es widerspricht allgemeiner Erfahrung, dass einwöchige Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz – beliebte Ziele des Tourismus – einen nur ganz untergeordneten Erlebniswert haben. Der Besuch eines osteuropäischen Landes und der Kontakt mit den dort ansässigen Berufskollegen bedeutet auch eine Erweiterung des individuellen Gesichtskreises und damit eine nachhaltige persönliche Bereicherung.
  3. Der bloße Umstand, dass der Dienstherr Sonderurlaub – unter Ausschluss der Kostenerstattung – gewährt hat und die Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, erfolgte, lässt keinen Schluss auf besondere dienstliche Belange zu.
  4. Ist ein Arbeitszimmer u.a. auch mit einem Bett, einem Kühlschrank mit Getränken und einer Kaffeemaschine ausgestattet, ist eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1990, 1991

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Studienreisen, den Besuch der Deutschen Bundesbank und ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 1990 und 1991 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe tätig. In der Zeit vom 20. bis 26. Mai 1990 nahm er an einer Studienreise der wissenschaftlichen Mitarbeiter beim Bundesgerichtshofs nach Budapest und vom 27. bis 31. Mai 1991 nach Lausanne teil.

Die Reise nach Budapest ist nach dem vorliegenden Programm und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001 wie folgt verlaufen:

Sonntag, 20.05.1990:

22:06 Uhr Abfahrt Karlsruhe/Hbf., 00:10 Uhr Zusteigemöglichkeit in Frankfurt/M. Hbf.

Montag, 21.05.1990:

13:20 Uhr Ankunft Budapest, 17:00 Uhr Gespräch mit Prof. Dr. ...... über die Juristenausbildung in Ungarn

Dienstag 22.05.1990:

10:00 - 12:00 Uhr Gespräch mit Frau Dr. ......, Justizministerium, Budapest, Sektion für Justizverwaltung; Thema: Gerichtssystem und Gerichtsreform in Ungarn, 12:00 - 16:00 Uhr Gespräch mit Dr. ......, Richter am Obersten Gerichtshof, Budapest; Thema: Gerichtsbarkeit in Zivilsachen beim Obersten Gerichtshof

Mittwoch, 23.05.1990:

09:30 – 12:00 Uhr Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. ....., Budapest; Thema: Die Stellung der Anwaltschaft im ungarischen Rechtssystem, 14:30 – 16:15 Uhr Stadtrundfahrt

Donnerstag, 24.05.1990:

09:45 – 12:00 Uhr Parlamentsbesuch mit Führung unter Leitung eines Dolmetschers

14:00 – 16:00 Uhr Gespräch mit Dr...... u. a., Staatsanwälte bei der Obersten Staatsanwaltschaft, Budapest; Thema: Stellung und Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Freitag, 25.05.1990:

10:00 – 12:00 Uhr Gespräch mit Prof. Dr. ......, Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Budapest; Thema: Aufgaben des Verfassungsgerichts, 16:25 Uhr Abfahrt Budapest Keleti, 20:15 Uhr Ankunft Wien Westbahnhof, 21:20 Uhr Abfahrt Wien Westbahnhof

Samstag, 26.05.1990:

07:41 Uhr Ankunft Karlsruhe Hbf.

Die Aufwendungen für die Studienreise nach Budapest in Höhe von 847 DM machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Streitjahr 1990 geltend.

Die Reise nach Lausanne ist nach den vorgelegten Unterlagen wie folgt verlaufen:

Montag 27.05.1991:

15:30 – 17:30 Uhr Besuch des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne, anschließend Aperitif und Nachtessen im Restaurant der Universität Lausanne sowie informeller Gedankenaustausch mit Vertretern des Instituts für Rechtsvergleichung und des Bundesgerichts.

Dienstag 28.05.1991:

8:30 Uhr Besuch einer Sitzung der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts, anschließend Besichtigung des Bundesgerichtsgebäudes und Aperitif, Mittagessen, 14:30 Uhr Fachgespräche zwischen juristischen Mitarbeitern

Mittwoch 29.05.1991:

Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung am bernischen Handelsgericht, anschließend Empfang durch den stellvertretenden Obergerichtspräsidenten; nachmittags Besuch eines Landesgerichts einschließlich des Konkurs- und Beitreibungsamtes.

Donnerstag 30.05.1991:

(Fronleichnam) Auf Wunsch Ausflug auf das Jungfraujoch

Freitag 31.05.1991:

Besuch des Bundeshauses, Rundgang durch Bern mit Besichtigung des Amtshauses.

Am 4. November 1991 besuchte der Kläger mit wissenschaftlichen Mitarbeitern des Bundesgerichtshofs die Deutsche Bundesbank in Frankfurt. Als Besuchsprogramm war vorgesehen:

10:30 – 11:30 Uhr

Besuch des Geldmuseums

11:30 – 13:00 Uhr

Vortrag mit Diskussion über Organisation und Aufgaben der Deutschen Bundesbank

13:00 – 14:00 Uhr

gemeinsames Mittagessen

14:00 – 15:30 Uhr

Vortrag mit Diskussio...

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