Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Glücksspielabgaben nach § 8 Nr. 1 f GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Glücksspielabgaben nach § 13 NGlüSpG zählen zu den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i. S. des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG.
  2. Die Glücksspielabgaben sind Aufwendungen für die Überlassung des Rechts auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen i. S. des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG.
  3. Bei der Überlassung des Rechts muss es sich nicht um eine Konzession oder eine Lizenz i. S. des Klammerzusatzes der Norm handeln, da im Klammerzusatz insbesondere Konzessionen und Lizenzen benannt sind, der Tatbestand der Norm damit auch andere Arten der Überlassung von Rechten erfasst.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1f S. 1; NGlüSpG § 13

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2012; Aktenzeichen I R 105/10)

BFH (Beschluss vom 31.01.2012; Aktenzeichen I R 105/10)

 

Tatbestand

In dem Verfahren ist streitig, ob die von der Klägerin nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – NdsGVBl – 2007, 756 – NGlüSpG –) gezahlten Glücksspielabgaben Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellen und somit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin führt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen mit Sitz in X., dessen Gegenstand das gewerbsmäßige Veranstalten öffentlicher Wetten über die Ziehung von Zahlen (Zahlenlotto) oder den Ausgang sportlicher Wettkämpfe (Sportwetten) und das gewerbsmäßige Veranstalten von Lotterien oder Ausspielungen ist. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xx gegründet. Das Stammkapital beträgt x Millionen DM, als Geschäftsführer mit dem Recht der gemeinsamen Vertretungsbefugnis sind A. sowie B. bestellt.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. April 2009 gegenüber der Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2008 in Höhe von 1.680.206,00 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen von der Klägerin mitgeteilten vorläufigen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 39.205.967,00 EUR sowie einen Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 f GewStG in Höhe von 8.800.000,00 EUR. Dieser Betrag beruhte auf der Angabe der Klägerin, sie habe im Jahr 2008 Glücksspielabgaben in Höhe von etwa 141.000.000,00 EUR an das Land Niedersachsen gezahlt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung vertrat sie die Ansicht, die Glücksspielabgabe unterfalle nicht der Regelung des § 8 Nr. 1 f GewStG.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg; der Beklagte wies diesen durch Einspruchsbescheid vom 2. Juni 2009 als unbegründet zurück. Die Glücksspielabgaben seien Aufwendungen, die für die zeitlich befristete Überlassung eines Rechts entstünden. Damit erfüllten die Glücksspielabgaben den Tatbestand des § 8 Nr. 1 f GewStG. In diesem Zusammenhang verwies der Beklagte auch auf den Inhalt der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, 1912, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2007, 630 – UntStRefG 2008 –) vom 4. Juli 2008 (BStBl I 2008, 730), nach dessen Inhalt in Rdnr. 35 Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 f GewStG auch vorliegen können, „wenn das Recht durch die öffentliche Hand überlassen wird (z.B. Glücksspiellizenzen an Spielbanken oder…)”.

Außerdem diene die Einführung des § 8 Nr. 1 f GewStG durch Art. 3 Nr. 1 UntStRefG 2008 nicht nur der Stärkung des Objektsteuercharakters der GewSt, sondern auch der Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage.

Hiergegen hat die Klägerin am 1. Juli 2009 Klage erhoben mit dem Begehren, eine Hinzurechnung der Glücksspielabgaben nach § 8 Nr. 1 f GewStG nicht vorzunehmen. Zur Begründung führt sie aus:

Die Auffassung des Beklagten widerspreche dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 f GewStG. Bei der Glücksspielabgabe gemäß § 13 NGlüSpG handele es sich weder um eine Konzession noch um eine Lizenz, sondern um eine Abgabe, die per Gesetz in Abhängigkeit von bestimmten Spielumsätzen bzw. Spielkapital zu entrichten sei. Die Glücksspielabgaben stellten auch keine Aufwendungen für die zeitliche befristete Überlassung von Rechten dar, denn die Glücksspielabgabe sei keine Gegenleistung für die Überlassung des Rechts zur Durchführung von öffentlichen Glücksspielen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Zahlung der Glücksspielabgabe nach § 4 NGlüSpG keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels genannt ist. Allenfalls könnte die Verwaltungskostengebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 25. April 2007 (NdsGVBl 200...

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