rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der verbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ausnahmsweise unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann.
  2. Gegenüber einem Hinzugezogenen ist eine verbösernde Entscheidung zulässig, wenn über den Streitpunkt zwangsläufig nur einheitlich entschieden werden kann, weil sich die Entscheidung notwendigerweise auf alle Feststellungsbeteiligten auswirkt. Bei unterlassener Hinzuziehung besteht diese Möglichkeit nicht.
 

Normenkette

AO § 367 Abs. 2 S. 2, § 360 Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen XI R 24/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen den Kläger für das Streitjahr 1989 eine Einspruchsentscheidung erlassen durfte, ohne ihm zuvor durch einen Verböserungshinweis die Möglichkeit zu geben, seinen Einspruch zurück zu nehmen.

Der Kläger war im Streitjahr 1989 Mitgesellschafter der Sozietät A-B-C. Der Kläger sowie die beiden weiteren Gesellschafter B und C waren an dieser Gesellschaft zu jeweils 1/3 beteiligt. Zum 31. Januar des Streitjahrs 1989 schied der Gesellschafter C aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft setzte sich darauf hin auf den selben Stichtag auseinander.

In der im Jahre 1991 abgegebenen Feststellungserklärung für das Streitjahr 1989 war der Gewinn der Gesellschaft mit 776.335 DM erklärt. Nach der Erklärung sollte sich der Gewinn wie folgt auf die Gesellschafter verteilen:

Laufender Gewinn:

Name des Gesellschafters

Gewinnanteil

Sonder-BA

Gesamt

A

./.1.454 DM

196.237 DM

./.197.691 DM

C

./.1.454 DM

./.1.454 DM

B

./.1.454 DM

196.237 DM

./.197.691 DM

Gesamt

./.396.836 DM

Veräußerungsgewinn:

A

0 DM

C

1.173.171 DM

B

0 DM

Gesamt

1.173.171 DM

Der Beklagte stellte den Gewinn erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und gab den Feststellungsbescheid dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten B für die Gesellschafter A und B sowie dem Gesellschafter C im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt.

Der Gesellschafter C legte gegen den Bescheid Einspruch ein, über den der Beklagte zunächst nicht entschied.

Im Anschluss an eine im Jahre 1995 begonnene Außenprüfung erließ der Beklagte im Jahre 1997 einen Änderungsbescheid, mit dem er den Gesamtgewinn der Sozietät zwar mit 776.335 DM der Höhe nach unverändert beließ. Er änderte aber die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter. Im Einzelnen enthielt der Änderungsbescheid folgende Feststellungen:

Laufender Gewinn:

Name des Gesellschafters

Gewinnanteil

Sonder-BA

Gesamt

A

./.1.454 DM

59.254 DM

./.60.708 DM

C

./.1.454 DM

./.1.454 DM

B

./.1.454 DM

59.254 DM

./.60.707 DM

Gesamt

./.122.869 DM

Veräußerungsgewinn

A

0 DM

C

899.204 DM

B

0 DM

899.204 DM

Der Beklagte gab den Änderungsbescheid den Gesellschaftern jeweils im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt. Gleichzeitig teilte er die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit.

Alle drei Gesellschafter legten Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein. Die Gesellschafter A und B begehrten mit ihren Einsprüchen für sich die jeweils hälftige Hinzurechnung eines laufenden Verlusts in Höhe von 396.836 DM. Der Gesellschafter C hingegen begehrte, keinen Veräußerungsgewinn zugerechnet zu bekommen.

Noch während des Einspruchsverfahrens, nämlich am 29. Juni 1999, wurde über das Vermögen des Gesellschafters C das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter wurde der Beigeladene zu 2., X bestellt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kam der Beklagte nunmehr zu der Auffassung, dem Gesellschafter C sei kein Veräußerungsgewinn mehr zuzurechnen. Der Beklagte betrieb die Einspruchsverfahren der drei Einspruchsführer unabhängig von einander. So hielt er den Schriftwechsel der Einspruchsführer A/B einerseits und C andererseits getrennt und informierte die Einspruchsführer untereinander nicht über den Verfahrensstand des anderen Einspruchsverfahrens. Erst mit der Einspruchsentscheidung verband er die beiden vom Gesellschafter C eingelegten Einsprüche sowie die Einsprüche der Gesellschafter A und B zur gemeinsamen Entscheidung. Im Rahmen dieser zusammengefassten Einspruchsentscheidung verwarf er den erneuten Einspruch des Gesellschafters C gegen den Änderungsbescheid als unzulässig, da es sich insoweit um einen unzulässigen Zweiteinspruch gegen einen Bescheid handele, der nach § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des bereits seit dem Jahre 1991 anhängigen Einspruchsverfahrens geworden sei. Weiterhin änderte der Beklagte im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Gewinnfeststellung. Er setzte den Gewinn der Gesellschaft nunmehr von 776.335 DM auf 521.335,83 DM herab. Weiterhin änderte er nochmals die Gewinnverteilung. Im Einzelnen stellte er die Besteuerungsgrundlagen wie folgt fest:

Laufender Gewinn

Gesellschafter

Gewinnanteil

Sonder-...

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