Entscheidungsstichwort (Thema)

Leerstandszeiten bei Vermietung einer Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten, sind die Einkünfte für den gesamten Veranlagungszeitraum – also auch für den Zeitraum der Selbstnutzung – durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selbst nutzt.
  2. Ob und für welchen Zeitraum die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung steht, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Da es sich bei der Vermietungsabsicht des Steuerpflichtigen um eine innere Tatsache handelt, die sich einer direkten Feststellung entzieht, kommt es auf eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände an.
 

Normenkette

EStG § 21

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen IX R 61/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammenveranlagt. Der Kläger ist Lehrer, die Klägerin ist selbständige Handelsvertreterin. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus in H. Darüber hinaus sind sie Eigentümer eines in G. belegenen Grundstücks. Das dort vorhandene Gebäude haben sie im Jahre 1994 mit einem Aufwand von ca. 230.000 DM renoviert bzw. umgebaut. Von den nach diesem Umbau geschaffenen drei Wohnungen werden zwei dauervermietet; die dritte Wohnung mit einer Wohnfläche von 90,30 qm dient seit Mitte des Streitjahres der Vermietung als Ferienwohnung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger folgende Mieteinnahmen und Werbungskosten geltend:

Einnahmen:

Wohnung I

11.100,-- DM

Wohnung II

9.720,-- DM

Wohnung III (Ferienwohnung)

845,-- DM

Werbungskosten insgesamt

40.163,75 DM

Auf Anfrage des FA teilten die Kläger mit, dass sie bezüglich der Belegzeiten und der Namen und Anschriften der Feriengäste für das Streitjahr keine Angaben machen könnten. Das FA ging von 14 Vermietungstagen im Streitjahr für die Ferienwohnung aus und ermittelte Werbungskosten für die Ferienwohnung in Höhe von insgesamt 12.414 DM. Wegen der genauen Ermittlung der Zahlen wird auf Bl. ... der Rechtsbehelfsheftung verwiesen. Unter Hinweis auf den BMF-Erlass vom 04.05.1994 (BStBl I 1994, 285) ließ das FA nur einen nach der Zahl der tatsächlichen Vermietungstage berechneten Anteil (= 965 DM) als Werbungskosten zum Abzug zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger folgendes vor: Die vom FA geforderte – dem BMF-Erlass entlehnte – Vermietungsdauer von jährlich 100 Tagen (umgerechnet auf das Streitjahr: 50 Tage, da die Wohnung erst Mitte des Streitjahres fertiggestellt wurde) sei vorliegend nicht zu erreichen gewesen. Er – der Kläger – habe im Streitjahr zwei Anzeigen in einer Zeitung in I. geschaltet, weil dort seine Schwester wohne. Darüber hinaus habe er mit Handzetteln für die Ferienwohnung geworben, die er in seiner Eigenschaft als Trainer bei Sportveranstaltungen verteilt habe. Eine Werbung über den Fremdenverkehrsverein der Gemeinde G. habe sich nicht angeboten, weil diese Gemeinde bevorzugt nur für ortsansässige Vermieter Werbung betreibe. Er habe mit seiner Frau die Ferienwohnung zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr genutzt. Aufgrund seiner umfangreichen Wochenendtätigkeit als Trainer sei ihm hierzu auch keine Zeit verblieben. Außerdem verbringe er seinen Urlaub im Herbst in einem Trainingslager in T. Er bewohne mit seiner Frau ein Einfamilienhaus in H. Dieses sei derart geräumig und ihren Bedürfnissen entsprechend eingerichtet, dass eine Nutzung der Ferienwohnung nicht in Betracht komme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten verweist das Gericht auf Bl. ... sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Die Kläger beantragen,

die erklärten Werbungskosten für die Ferienwohnung in Höhe von 12.414,77 DM für das Streitjahr anzuerkennen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Des weiteren beantragen sie das Ruhen des Verfahrens, bis der BFH über die Verfahren IX R 37/98 und IX R 38/98 entschieden hat.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der Rechtsprechung des BFH führe bereits eine mögliche Eigennutzung dazu, dass die Kosten, die auf die eigene Nutzung entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Nach dem BMF-Erlass vom 04.05.1994 seien Leerstandszeiten nur dann nicht der Eigennutzung zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige die Ferienwohnung weder selbst nutze noch unentgeltlich überlasse und er glaubhaft mache, während der Leerstandszeit die Vermietung beabsichtigt zu haben. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Ferienwohnung in der Saison mit Ausnahme eines kurzzeitigen Leerstands nahezu durchgängig vermietet und die tatsächliche Vermietungsdauer mindestens 100 Tage (im vorliegenden Fall 50 Tage) betrage. Hiernach sei – unabhängig von der von den Klägern behauptet...

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