Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Dauerschulden bei Wahrung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der einzelnen Forderung und der Bezahlung im Rahmen der tatsächlichen Abwicklung des Warengeschäfts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die BFH-Rspr. zum Kontokorrentkredit einer Bank, der zur Finanzierung von Warenschulden eingeräumt wird, kann auch für einen Lieferantenkredit Anwendung finden.
  2. Bei der Gewährung von Zahlungszielen durch den Lieferanten ist der Zusammenhang zwischen Kredit und einem bestimmten Warengeschäft durch den Kaufvertrag und die gleichzeitige Stundung des Kaufpreises selbst hergestellt. Der Zusammenhang bleibt gewahrt, wenn jeder einzelne Kaufpreis für sich nachweisbar nach Ablauf der vereinbarten Stundung an den Lieferanten gezahlt und damit die Kreditschuld getilgt wird.
  3. Bloße Abschlagszahlungen, die unabhängig von den jeweiligen Zahlungszielen an den Lieferanten geleistet werden, reichen nicht aus, Dauerschulden zu begründen.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1994

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Warenverbindlichkeiten und der darauf entfallenen Zinsen als Dauerschulden und Dauerschuldzinsen.

Die Klägerin wurde 1986 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Nach mehreren Erhöhungen beträgt das Stammkapital nunmehr 1,5 Mio. DM. Alleinige Gesellschafterin ist die Firma A mit Sitz in Dänemark. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Einkauf und Vertrieb von …systemen, die von der A hergestellt werden. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres.

Die Klägerin bezieht in großem Umfang Leistungen von der A. Diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt und bei der Klägerin auf einem Lieferantenkonto verbucht. Die Rechnungsbeträge liegen zum großen Teil in einer Größenordnung zwischen 200 DM und 5.000 DM, zum geringen Teil aber auch unter 100 DM und bis zu 20.000 DM. Die Anzahl der Rechnungen beträgt rund 25 bis 35 pro Monat. Als Zahlungsziel werden jeweils 30 Tage eingeräumt. Da die A nach Ablauf der 30 Tage Zinsen nach monatlicher Abrechnung in Rechnung stellt, beträgt das tatsächliche Zahlungsziel bis zu 60 Tage.

Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt dergestalt, dass die Klägerin in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten ihrer Kunden Beträge in der Größenordnung von 70.000 DM bis 200.000 DM an die A überweist. Die Abstände zwischen den einzelnen Überweisungen betragen zum Teil mehrere Monate. Diese Zahlungen werden auf dem Lieferantenkonto in einzelne, den Rechnungen entsprechende Beträge aufgeteilt. Dabei kommt es jedoch auch vor, dass der überwiesene Betrag nicht mit der Summe aus verschiedenen Einzelrechnungen identisch ist und demzufolge einzelne Rechnungen nur zum Teil bezahlt werden. Da die Klägerin das Zahlungsziel nicht immer einzuhalten vermag, werden ihr von der A entsprechend Zinsen berechnet. Die Verzinsung erfolgt hinsichtlich der einzelnen Rechnungsbeträge, nicht nur hinsichtlich des Saldos auf dem Lieferantenkonto.

Die Verbindlichkeiten gegenüber der A betrugen am 30.04.1993 376.047 DM, am 30.04.1994 bereits 1.373.149 DM. Im Streitjahr sind Zinsen i.H.v. 60.947 DM angefallen.

In der Gewerbesteuererklärung für 1994 erklärte die Klägerin diese Zinsen als Dauerschuldzinsen sowie Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen i.H.v. 376.047 DM als Dauerschulden. Mit Gewerbesteuermessbescheid für 1994 vom 19.02.1996 veranlagte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erklärungsgemäß. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 06.08.1997 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Nachdem ein Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid erfolglos geblieben ist, wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage an das Finanzgericht. Sie begehrt, die Verbindlichkeiten gegenüber der A und der daraus folgenden Zinsen nicht als Dauerschulden bzw. Dauerschuldzinsen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages anzusetzen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Verbindlichkeiten keinen Dauerschuldcharakter hätten, da die Zahlungen regelmäßig, abhängig vom Zahlungsverhalten der Kunden erfolgt seien und auch die Abschlagszahlungen zweckbestimmt nach Auflistung zum Ausgleich einzeln aufgeführter Rechnungen verwendet wurden. Bei den Zahlungen seien jeweils mehrere Rechnungen zu einem größeren und dann gerundeten Betrag zusammengefasst worden, um die ansonsten unverhältnismäßig hohen Gebühren bei Auslandsüberweisungen zu sparen. Die immer noch zeitnahe Begleichung der Rechnungen zeige sich auch daran, dass im Wirtschaftsjahr 1993/1994 von den seitens der A in Rechnung gestellten rund 2,1 Mio. DM über 1,1 Mio. DM gezahlt worden seien. Damit handelt es sich bei den Verbindlichkeiten um Warenschulden, die grundsätzlich zum laufenden Geschäftsverkehr gehörten und demzufolge keine Dauerschulden seien.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1994 vom 19.02.1996 und 06.08.1997, in Gestalt der Ein...

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