Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Zeitsoldat

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zeit der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht i.S. des Kindergelds begünstigt.
  2. Wer als Soldat auf Zeit eine Ausbildung als Offiziersanwärter macht, befindet sich in Berufsausbildung.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a, Abs. 5 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen III R 77/06)

BFH (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen III R 77/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn S, geboren am x.x.1979, für das Streitjahr 2000 ein Kinderfreibetrag, ein Ausbildungsfreibetrag, ein Haushaltsfreibetrag sowie das Baukindergeld i.S.v. § 34 f EStG zusteht und ob er Aufwendungen für Unterhaltszahlungen i.H.v. 3.600 DM an seinen Sohn steuermindernd geltend machen kann.

Der Kläger ist bei der Stadt X beschäftigt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Sohn S hat vom 01.03.1999 bis einschließlich 31.12.1999 den 10-monatigen Grundwehrdienst abgeleistet (hierzu Urteil vom 16. Januar 2003 III K 347/01, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22. Juni 2004 VIII B 43/03). In der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.07.2000 leistete er freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Seit dem 01.08.2000 steht der Sohn S in einem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit.

Während der Zeit der Verlängerung des freiwilligen Wehrdienstes (01.01. bis 31.07.2000) erhielt der Sohn nach eigenen Angaben einen monatlichen steuerfreien Wehrsold i.H.v. 1.900 DM. Während der Ausbildung zum Berufsoffizier ab 01.08.2000 erzielte der Sohn in der Zeit vom 01.08. bis 31.12.2000 nach der in Kopie vorgelegten Lohnsteuerkarte einen Arbeitslohn von 14.398,90 DM.

Der Kläger beantragte mit der Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 4 EStG), eines Ausbildungsfreibetrages (§ 33 a Abs. 2 EStG), eines Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG), die Gewährung von Baukindergeld (§ 34 f EStG) sowie Abzug von Unterhaltsleistungen an den Sohn (§ 33 a Abs. 1 EStG). Das Finanzamts gewährte die beantragten Freibeträge nicht.

Dem Kläger stehe für den Sohn S für das Streitjahr 2000 kein Kinderfreibetrag zu, so dass weder die anderen Freibeträge zu gewähren seien, noch das beantragte Baukindergeld. Auch Unterhaltsleistungen an den Sohn seien nicht zu berücksichtigen, da der Sohn über genügend eigene Einkünfte verfüge.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass ihm die beantragten Freibeträge nebst Baukindergeld für seinen Sohn im Streitjahr 2000 zustehen. Der Sohn des Klägers befinde sich seit dem 01.08.2000 in einer Berufsausbildung bei der Bundeswehr. Ein Offiziersanwärter befinde sich in Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Dies gelte auch für die Zeit vom 01.01.2000 bis 01.08.2000, in der sich der Sohn während eines freiwilligen Wehrdienstes auf die Ausbildung als Unteroffizier vorbereitet habe. Auch dieser Zeitraum sei als Berufsausbildung anzusehen.

Dabei werde insbesondere auch die Einkommensgrenze bei dem Sohn nicht überschritten. Zu berücksichtigen seien insbesondere die hohen Werbungskosten des Sohnes.

Diese hat der Sohn zunächst mit Schreiben vom 20. März 2001 gegenüber dem Finanzamt dargelegt. Danach machte er für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 170 Tage, insgesamt 11.662 DM geltend. Für die Zeit der Ausbildung zum Berufsoffizier machte er daneben gesondert Fahrtkosten für die Zeit vom 04.10.2000 bis 15.12.2000 zwischen A und B i.H.v. 1.586,20 DM geltend. Die Gesamtaufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezeichnete er mit 13.248,20 DM. Er führte weiter an, steuerfreie Erstattungen vom Bund i.H.v. 270 DM erhalten zu haben.

In der mündlichen Verhandlung legte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger noch eine Anlagensammlung vor. Aus dieser Anlage folgt hinsichtlich der Fahrtkosten, dass diese zunächst weiter geltend gemacht werden wie bisher die Fahrtkosten von 11.662 DM für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000, ferner bezogen auf die Zeit vom 04.10.2000 bis 15.12.2000 DM 1.586,20. Daneben macht der Sohn weiter Verpflegungsmehraufwendungen geltend i.H.v. 1.978 DM sowie 220 DM für die Zeit der Berufsausbildung bei der Bundeswehr (insgesamt für die Zeit vom 04.10. bis 15.12.2000 3.785 DM).

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 für den Sohn S einen Kinderfreibetrag, einen Ausbildungsfreibetrag, einen Haushaltsfreibetrag sowie Baukindergeld zu gewähren, ferner den Abzug von Unerhaltsleistungen i.H.v. 3.600 DM an seinen Sohn S zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

Dem Kläger sei zwar darin zuzustimmen, dass sich der Sohn ab August 2000 in einer Berufsausbildung zum Offizier befunden habe, gleichwohl lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge nicht vor. Da dem Kläger ...

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