vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranlasster Forderungsverzicht führt zu verdeckter Einlage im Zeitpunkt des Verzichts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht des Gesellschafters einer GmbH führt zu einer verdeckten Einlage im Zeitpunkt des Verzichts.
  2. Die Gewinnauswirkungen eines an Bedingungen geknüpften Forderungsverzichts treten erst in dem Jahr ein, in dem die Bedingungen insgesamt erfüllt sind.
  3. Als verdeckte Einlage von der durch den Verzicht bewirkten Vermögensmehrung bei der GmbH ist nur ihr Teilwert anzusetzen. Denn auch krisenbestimmte und Finanzplan-Darlehen werden im Falle des Gläubigerverzichts nur mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert eingelegt, sofern sie kapitalersetzend sind.
 

Normenkette

KStG § 47; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.11.2007; Aktenzeichen I B 50/07)

 

Tatbestand

Streitig sind der Zeitpunkt und die Höhe einer Einlage in das EK 04.

Am…DM umfassenden Stammkapital der Klägerin, die im November 2002 von der A GmbH in die B ...gesellschaft mbH umfirmierte, waren zunächst C mit…DM sowie die D GmbH (D) mit…DM beteiligt. Die Anteile des Gesellschafters C wurden mit Gesellschafterbeschluss vom 17. November 1995 eingezogen.

Die Klägerin gab den von ihr im Jahr 1996 erwirtschafteten Gewinn zunächst mit…DM an. Dem entsprachen die vom beklagten Finanzamt…erlassenen Steuerbescheide, die gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. In einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung für 1996 erklärte die Klägerin nunmehr einen Gewinn i.H.v... DM, in dem ein durch Forderungsverzichte der D über…DM sowie der X Bank über…DM entstandener Sanierungsgewinn enthalten war. Auch insoweit ergingen sodann gem. § 164 Abs. 2 AO erklärungsgemäß geänderte Steuerbescheide.

Anlässlich einer bei der Klägerin für die Zeiträume 1995 – 1997 durchgeführten Außenprüfung traf die Betriebsprüferin u.a. folgende Feststellungen:

Die Klägerin veräußerte in den Jahren 1993 und 1996 einen Teil ihres…an verschiedene ...gesellschaften. Die insoweit von den Erwerbern geschuldeten Kaufpreise wurden in vollem Umfang unmittelbar an die D geleistet und führten auf diese Weise zu einer Minderung der seitens der D gegenüber der Klägerin bestehenden Darlehensforderungen. Nachdem es über die Werthaltigkeit der in 1993 veräußerten…und damit über die Angemessenheit der Höhe der Kaufpreise zwischen der Klägerin und den damaligen Erwerbern zum Streit gekommen war, einigte man sich dahingehend, dass die Erwerber einen Teil der von ihnen gezahlten Kaufpreise erstattet bekommen sollten. Die entsprechenden Rückzahlungen wurden unmittelbar von der D mit der Folge an die Erwerber geleistet, dass sich in diesem Umfang die Darlehensforderungen der D gegenüber der Klägerin erhöhten.

Im Laufe des Jahres 1996 begannen zwischen der Klägerin und ihren Gläubigern der D, der X Bank sowie dem beklagten Finanzamt (FA) diverse Gespräche über einen möglichen Forderungserlass. So begehrte die Klägerin gegenüber dem FA…im Juni 1996 den Erlass von Steuernachforderungen i.H.v.…DM, und teilte im August 1996 mit, dass die D sowie die X Bank bereit seien, im Falle einer Einigung aller Großgläubiger auf 82,5 v.H. ihrer Forderungen zu verzichten. Der Betriebsprüferin wurden insoweit eine unter dem 26. März 1997 erstellte „Verzichtserklärung/Vergleichsvereinbarung” der D sowie ein Schreiben der X Bank vom 25. September 1996 vorgelegt (Bl. 225 f. der Bp-Arbeitsakte). Hierin heißt es:

„Die D GmbH hat zum 31.12.1996 Forderungen an die A…gesellschaft mbH i.H.v. DM ....

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Gläubiger der A…gesellschaft mbH, insbesondere die X Bank und das FA…einen Forderungsverzicht in relativ gleicher Höhe aussprechen, erklärt sich die D bereit, auf 82,5 % = DM ... zu verzichten und die Zahlung der verbleibenden Forderungen i.H.v. 17,5 % des derzeitigen Forderungsbestandes = DM…erst dann zu verlangen, wenn die nach Erlass verbleibenden Restforderungen der übrigen Gläubiger befriedigt sind.”

Dieses Schreiben ist vom Zeugen…für die A sowie den Herren…und…– dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin – unterzeichnet.

In dem vorerwähnten Schreiben der X Bank heißt es:

„.... Sie haben uns bzgl. des obigen Kredites einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die Zahlung eines Betrages i.H.v. DM ...,- durch Sie bei gleichzeitigem Verzicht auf Rückzahlung des Restkredits durch uns beinhaltet. Nach eingehender Prüfung erklären wir uns ausnahmsweise bereit dem Teilverzicht zuzustimmen. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Gläubiger der A…gesellschaft mbH ebenfalls auf mindestens 82,5 % ihrer berechtigten Forderungen verzichten, so dass die Befriedigungsquote der einzelnen Gläubiger jeweils höchstens 17,5 % beträgt....”

Von den Finanzbehörden wurde schließlich in 1998 ein Teilerlass der Abgabenrückstände i.H.v.... DM ausgesprochen.

Die Außenp...

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