Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten beim gewerblichen Grundstückshandel (Inhaltsgleich mit dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 07.07.2016 6 K 11029/14).

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel.

 

Normenkette

AO § 42; EStG 2002 § 15 Abs. 2; EStG 2009 § 15 Abs. 2; GewStG 2002 §§ 5, 2 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen X R 21-22/17)

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen X R 22/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von Grund und Boden durch den Kläger an seine Ehefrau einen Missbrauch von Gestaltungsrechten gem. § 42 der Abgabenordnung (AO) darstellt, mit der Folge, dass die der Veräußerung nachfolgende Erschließung, Parzellierung und Weiterveräußerung dem Kläger (und nicht der Ehefrau des Klägers) als gewerblichem Grundstückshandel zuzurechnen ist.

Der Kläger und seine Ehefrau bewirtschaften gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Die Betriebsgrundstücke stehen zum Teil im Eigentum des Klägers (Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der GbR), weitere Flächen sind gepachtet. Der Kläger erzielt daneben gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage sowie landwirtschaftliche Einkünfte als Einzelunternehmer. Die Klägerin ist nichtselbständig als kaufmännische Angestellte tätig.

Bereits im Jahr 1996 hatte die Gemeinde B für landwirtschaftliche Flächen, die sich im Eigentum des Klägers befanden, den Bebauungsplan „…” aufgestellt. Im Mai 1996 kam es zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde, der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) und dem Kläger, in dem es u.a. um die Erschließung der relevanten Flächen ging. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die innere Erschließung auf Kosten des Klägers vorzunehmen. Bis zum Jahr 2006 wurden jedoch keine Maßnahmen zur Erschließung getroffen und die Baulandgrundstücke wurden unverändert von der landwirtschaftlichen GbR bewirtschaftet.

Nach eigenen Angaben des Klägers wurden sodann im Jahr 2006 die Eheleute K bei der Gemeinde B vorstellig, um die Erschließung voranzutreiben. In diesem Zusammenhang informierte sich der Kläger ferner über die steuerlichen Folgen der geplanten Erschließung und Veräußerung des Baulandes und erhielt die Information, dass der Verkauf nur dann als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft zu qualifizieren sei, wenn die Gemeinde die Erschließung durchführe, während andernfalls ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sei.

Um die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels zu vermeiden schlugen die steuerlichen Berater dem Kläger sodann die Gründung einer Einpersonengesellschaft vor, an die der Kläger das Bauland verkaufen sollte. Zur Klärung der steuerlichen Folgen einer solchen Sachverhaltsgestaltung beantragte der Kläger am ...9.2006, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, bei dem beklagten Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Frage, wem die Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen seien, wenn der Kläger die im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke an die K Grundstücks- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger sei, veräußern würde. In dem Antragsschreiben vom ...9.2006 wird u.a. ausgeführt: „…die KG wird nach erfolgtem Kauf diese Flächen parzellieren und durch die Vornahme von Erschließungsmaßnahmen in baureifen Zustand versetzen und die einzeln entstandenen Baugrundstücke an Bauwillige veräußern. Aus dieser Tätigkeit erzielt die KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels. Hier stellt sich die Frage, ob durch den Verkauf von Baugrundstücken durch die KG auch auf der Ebene des Kommanditisten K…ein gewerblicher Grundstückshandel besteht. Käme man zu der Überzeugung, dass der Verkauf der Fläche durch Herrn K dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen ist, so wäre die Fläche Umlaufvermögen und die beabsichtigte Einstellung einer Rücklage gem. § 6b EStG wäre nicht möglich.” Schließlich äußerte der Prozessbevollmächtigte in dem Schreiben vom …9.2006 seine Rechtsauffassung dahingehend, dass die Bildung der 6b-Rücklage und die Übertragung des Veräußerungsgewinns auf begünstigte Wirtschaftsgüter möglich seien.

Das Finanzamt beantwortete die Anfrage mit Schriftsatz vom ...89.2006 dahingehend, dass bei der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels auf der Ebene eines Gesellschafters die Veräußerungen der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt sei, ebenfalls zu berücksichtigten seien. Die Anwendung der Begünstigungsvorschriften der §§ 6b, 6c EStG im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sei daher nicht möglich.

Tatsächlich veräußerte der Kläger den fraglichen Grund und Boden in der Folge nicht an die KG.

Vielmehr schloss der Kläger am ...10.2006 einen notariellen Grun...

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