rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Veranlassung einer Darlehensforderung; Bilanzberichtigung wegen bislang nicht berücksichtigter gestundeter Zinserträge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist entscheidend, ob die Darlehensgewährung objektiv geeignet war, den Betrieb zu fördern.
  2. Wird ein Darlehen hingegeben, um trotz erbrechtlicher Schwierigkeiten schnellstmöglich über Grundstücksflächen verfügen zu können, um sie im Rahmen des Betriebes landwirtschaftlich zu nutzen, ist die betriebliche Veranlassung gegeben.
  3. Unrichtige Bilanzansätze sind grds. bis zur Fehlerquelle zu berichtigen. Ein rückwirkender Fehlerausgleich kann nur insoweit durchgeführt werden, als vorangegangene Veranlagungen und die ihnen zugrunde liegenden Bilanzen noch geändert werden können oder der Fehler sich bisher steuerlich nicht ausgewirkt hat. Die Berichtigung fortwährender Bilanzierungsfehler muss grds. in der letzten noch offenen Veranlagung erfolgen.
 

Normenkette

EStG §§ 13, 9a Nr. 2, § 20 Abs. 3-4

 

Streitjahr(e)

1992

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Ankaufsrecht für ein Grundstück bei späterer Ausübung in Höhe der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks zu zusätzlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt und ob eine Darlehensforderung dem Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs zuzurechnen ist.

Die Kläger sind Landwirte. Ab dem xxx 1991 hat der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Tochter verpachtet. Die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin in K sind ebenfalls an die Tochter verpachtet. Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ermittelte der Kläger seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ging der Kläger zu einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG über. Die Veranlagung für das Streitjahr 1992 erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend der vorgelegten Steuererklärung.

Im Jahr 1995 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die die Einkommensteuer 1991 bis 1993 (Wirtschaftsjahre 1991/92 bis 1993/94) umfasste. Dabei wurde u.a. ein Grundstückserwerb laut notariellem Kaufvertrag vom xxx November 1992 überprüft. Danach hatte der Kläger von I zwei Flächen von 5 ha und 0,2 ha in O für 92.000 DM gekauft. Nutzen und Lasten waren am 1. Oktober 1992 übergegangen, der Kaufpreis war nach § 4 des Vertrages bereits entrichtet worden. Zahlungen an I stellte der Außenprüfer im Prüfungszeitraum nicht fest.

Diesem Vorgang lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann von Frau I (E) kamen im Jahr 1976 überein, dass der Kläger von E ein landwirtschaftliches Grundstück zur Größe von 5 ha erwerben könne. E sah sich aber zu dieser Zeit nicht in der Lage, das Grundstück sofort an den Kläger zu veräußern, weil er dann Abfindungsansprüche an weichende Erben nach § 13 der Höfeordnung hätte leisten müssen.

Der eingeschaltete Notar unterbreitete den beiden mit Schreiben vom 1. November 1976 einen Vorschlag. Danach sollte E das fragliche Grundstück auf zwölf Jahre für jährlich 2.000 DM an den Kläger verpachten. Gleichzeitig sollte der Kläger E ein Darlehen über 50.000 DM zu einem Zinssatz von 4 v.H. gewähren, wobei die Rückzahlung der Darlehenssumme im Jahr 1992 fällig werden sollte und die zwischenzeitlich anfallenden Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt zu stunden waren. Dem Kläger sollte zusätzlich ein Wahlrecht eingeräumt werden, entweder die Darlehenssumme zuzüglich der Zinsen oder aber den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück verlangen zu können, wobei der Kaufpreis in diesem Fall der Darlehenssumme zuzüglich der Zinsen entsprechen sollte. Vorsorglich sollte der Kläger für den Fall, dass E vor dieser Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen sollte, ein vorzeitiges Kündigungsrecht hinsichtlich des Darlehens eingeräumt werden. Der Notar wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die vereinbarten Zinsen einkommensteuerpflichtig seien. Er könne aber nicht beurteilen, ob die Zinsen jährlich oder aber erst im Zeitpunkt der Fälligkeit in ihrer gesamten Höhe steuerlich berücksichtigt würden, und bat der Kläger insoweit um eigene Überprüfung.

Am xxx Dezember 1976 schlossen der Kläger und E einen notarielle beurkundeten Darlehensvertrag. Der Kläger gewährte E ein Darlehen in Höhe von 52.000 DM, spätestens zahlbar am 31. Januar 1977. Es wurde eine feste Laufzeit bis zum 30. September 1992 vereinbart, zu der die Rückforderung der Darlehenssumme ohne weiteres fällig wurde. Der Kläger war zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, wenn E in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Das Darlehen war mit jährlich 5 v.H. zu verzinsen, wobei die Zinsansprüche des ...

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