Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückforderung überzahlter Eigenheimzulage
Leitsatz (redaktionell)
- Ergibt sich aufgrund einer Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die bisherige Festsetzung aufgehoben, so sind überzahlte Beträge binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
- Zur Auslegung einer Tilgungsbestimmung vom sog. Empfängerhorizont her.
Normenkette
EigZulG § 14
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger beantragte beim Beklagten (Finanzamt – FA –) die Festsetzung von Eigenheimzulage für das Objekt S-straße in P. In dem Antrag auf Bewilligung der Eigenheimzulage gab der Kläger als Bankverbindung ein Konto bei der C-Bank in H an. Das FA setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 17. November 1999 auf 2.500 DM pro Jahr fest. In dem Bescheid hieß es, das Guthaben werde auf das vom Kläger angegebene Konto bei der C-Bank erstattet.
Nach der Geburt seiner Tochter L am … 2001 beantragte der Kläger im Februar 2001 die Neufestsetzung der Eigenheimzulage. Daraufhin setzte das FA mit Bescheid vom 8. März 2001 die Eigenheimzulage ab 2001 auf 4.000 DM (2.045,17 €) fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Guthaben auf ein Konto bei der S-Bank erstattet werde. Nach den Erläuterungen in dem Bescheid sollten die noch nicht fälligen Beträge für die folgenden Jahre ohne erneute Antragstellung jeweils zum 15. März ausgezahlt werden. Eine entsprechende Erläuterung hatte auch bereits der Bescheid vom 17. November 1999 enthalten.
Der Kläger reichte beim FA am 17. Februar 2003 einen „Fragebogen bei Anmeldung eines Unternehmens oder bei Beteiligung an einer Personengesellschaft” ein, mit dem er den Betrieb einer Fahrschule anmeldete. Als „Bankverbindung, die für die Erstattung aller Steuerarten gilt”, gab der Kläger ein Konto bei KSK-P an.
Das FA zahlte mit Wertstellung vom 14. März 2005 und vom 14. März 2006 jeweils 2.045,17 € auf das Konto des Klägers bei der KSK-P. Als Verwendungszweck/Buchungstext war jeweils angegeben:
„FA X… STEUERERSTATT. …”
Am … 2004 wurde die Tochter des Klägers C geboren. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 setzte das FA aufgrund dessen die Eigenheimzulage ab 2004 auf 2.812,11 € fest. Über die Verwendung des Guthabens sollte der Kläger nach dem Bescheid eine besondere Mitteilung erhalten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 hob das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 auf, weil der Kläger die Wohnung in diesen Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Ferner forderte das FA vom Kläger die Rückzahlung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 2.045,17 €.
Der Kläger wandte sich gegen diese Rückforderung. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ab 2005 keine Eigenheimzulage mehr gewährt worden. Eine solche Zahlung sei auf das bisherige Steuerkonto des Klägers, welches er angegeben habe, nicht erfolgt. Bei den Zahlungen von 2.045,17 € am 14. März 2005 und 2006 habe es sich um Steuererstattungen für seinen Gewerbebetrieb gehandelt. Die Zahlungen seien auf das Geschäftskonto mit der ausdrücklichen Erklärung Steuererstattung erfolgt. Die Zahlungen hätten nicht dem Anspruch auf Eigenheimzulage entsprochen, so dass der Kläger sie aufgrund der fehlerhaften Summen auch nicht als Eigenheimzulage habe erkennen können. Der Kläger habe außerdem deshalb nicht davon ausgehen können, dass noch eine Zahlung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 erfolgte, weil er im Rahmen der Ummeldung seines Wohnorts im September 2004 durch ein Telefax, welches dem FA vorliege, mitgeteilt habe, dass die Eigennutzung des Objekts S-straße ab 2005 ende und er eine Wohnung in Z genommen habe. Der Rückforderung stehe jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauensschutz entgegen. Der Kläger habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertrauen können und auch tatsächlich vertraut, weil sowohl das Konto wie die eindeutige Zahlungsbestimmung eine Steuererstattung für den Betrieb erwarten ließen und die Erstattungssumme keine Ähnlichkeit mit dem Anspruch auf Eigenheimzulage gehabt habe.
Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2009, mit dem es entschied, dass zulasten des Klägers aus der Zahlung der Eigenheimzulage für 2005 und 2006 und aufgrund von Säumniszuschlägen abzüglich verrechneter Eigenheimzulage 2004 von 766,94 € noch ein Gesamtrückstand von 3.453,40 € bestehe.
Der Kläger legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 als unbegründet zurückwies.
Das FA zog den sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Gesamtrückstand zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ein.
Der Kläger hat am 25. August 2009 Klage erhoben.
Er trägt vor, in den Jahren vor 2005 sei die Eigenheimzulage vom FA auf das Konto des Klägers bei der S-Bank unter dem Hinweis „Heimzulage + Jahr” gezahlt worden. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden besonderen Umstände sei der Kläger durch die Grundsätze von Treu und Gl...