Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für herzustellende Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt zwar das Vorhandensein eines Betriebs voraus, indes ist die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bereits im Jahr der Betriebseröffnung zulässig.
  2. Für neu zu eröffnende Betriebe ist eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich; sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
  3. Soll ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft sondern hergestellt werden, muss zumindest ein Antrag auf behördliche Genehmigung vorliegen oder aber – falls eine solche nicht erforderlich ist – mit der Herstellung des Wirtschaftsguts tatsächlich begonnen worden sein. Der bloße Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm reicht dafür nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen IV R 28/05)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, unter welchen Voraussetzungen eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für die Herstellung von Wirtschaftsgütern gebildet werden kann.

Mit Vertrag vom ... Februar 1996 gründete der Kläger zusammen mit dem Beigeladenen die M-GbR. Zweck der Gesellschaft war es, einen neuen Milchviehstall zu errichten und gemeinsam zu bewirtschaften. Die GbR wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1996 gegründet. Ihr Geschäftsjahr begann zum 1. Juli und endete am 30. Juni. Die Gesellschafter vertraten die Gesellschaft gemeinsam.

Nach § 3 des Vertrages brachten der Kläger und der Beigeladene in das Gesellschaftsvermögen zur Nutzung jeweils eine landwirtschaftliche Nutzfläche ein, auf der u.a. der Rindviehstall inklusive der erforderlichen Betriebsvorrichtungen errichtet werden sollte. In das Gesellschaftsvermögen sollten die vorhandenen Milchkühe und das weibliche Jungvieh, die Maschinen und Geräte, die stehende Ernte, die Vorräte und ausgezahlte Fördermittel nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm übergehen, wobei das Eigentum an diesen Wirtschaftsgütern mit der Fertigstellung des Milchviehstalles übergehen sollte.

Am ... Februar 1996 stellten der Kläger und der Beigeladene Einzelanträge auf Zuwendungen des Landes Niedersachsen für Investitionen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm - kombinierte Investitionsförderung - beim Landwirtschaftsamt O. Gegenstand der beantragten Förderung war der Neubau eines Boxenlaufstalls für 66 Kühe und 14 Färsen im Rahmen der geplanten Teilfusion zur GbR mit einem Investitionsvolumen von brutto 440.000 DM. Dem Antrag war u.a. eine Berechnung der veranschlagten Kosten für die Maßnahmen sowie ein Betriebsverbesserungsplan beigefügt.

Auf dieser Grundlage erließ die Landwirtschaftskammer W am ... Mai 1996 gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen jeweils einen Zuwendungsbescheid über einen Gesamtförderungsbetrag in Höhe von 165.605 DM, wobei 90.605 DM für die Baumaßnahmen gewährt wurden. Der Zuwendungsbescheid stand unter einem Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass ein Nachweis über den erfolgten Maßnahmebeginn nicht bis zum 1. Oktober 1996 vorgelegt werden würde. Der gleichzeitig bewilligte Zinszuschuss war erst dann fällig, wenn die Aufnahme des Darlehens nachgewiesen worden war.

Am ... Mai 1996 schlossen der Kläger und der Beigeladene im Namen der GbR einen Vertrag mit der N-GmbH. Inhalt dieses Architekten- und Ingenieurvertrags war die Betreuung des Bauvorhabens eines Neubaus des Boxenlaufstalls und diverser Pflasterungen. Die notwendigen Unterlagen für den Bauantrag wurden von der GmbH am ... Juni 1996 erstellt und zur Unterschrift an den Kläger und den Beigeladenen weitergeleitet. Der Kläger und der Beigeladene reichten den Bauantrag am ... Juli 1996 beim Bauamt der Stadt M ein. Am 30. Juni 1996 bestanden daher gegenüber der N-GmbH finanzielle Verpflichtungen in Höhe von 10.374 DM, die sich aus einer Architektengebühr in Höhe von 7.875 DM und einer Statikgebühr in Höhe von 2.500 DM zusammensetzten.

Die GbR reichte beim Beklagten eine Feststellungserklärung für das Streitjahr 1995 ein, die einen Verlust bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 40.926 DM auswies. In der Bilanz per 30. Juni 1996 hatte die GbR als einzigen Passivposten eine Ansparrücklage in Höhe von 81.850,50 DM aufgeführt, mit der ein Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung für die Bildung einer Rücklage in der gleichen Höhe korrespondierte. In der Feststellungserklärung für 1996 wurde bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1995/96 wiederum ein Verlust von 40.926 DM geltend gemacht. Der Beklagte erließ die Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1995 und 1996 antragsgemäß; die Verwaltungsakte ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheid vom ... Juni 2001 setzte die Landwirtschaftskammer die Zuwendungs...

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