vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 8/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren – Keine Einbeziehung in die Durchschnittssatzbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die aus einem Eigenjagdrecht ableitbaren Leistungen, die in der Teilnahme an Treibjagden oder der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren bestehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Sie sind den allgemeinen Regelungen des USt-Rechts zu unterwerfen.
  2. § 24 Abs. 1 UStG ist nicht dahin zu verstehen, dass alle Umsätze, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bedingen, unter die Pauschalierung fallen.
 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2008; Aktenzeichen XI R 8/08)

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt u. a. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er umsatzsteuerlich von der Besteuerung nach § 24 UStG Gebrauch macht. Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Leistungen des Klägers, die in der Gewährung der Teilnahme an Treibjagden gegen Entgelt bzw. der Möglichkeit des Abschusses von Wild gegen Entgelt bestehen, in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen sind.

Die dem Kläger gehörende und unterhaltene Forst hat einen Umfang von ca. 250 ha, demzufolge damit ein Eigenjagdrecht verbunden ist. Aus diesem Recht heraus gestattet der Kläger Dritten gegen Entgelt die Möglichkeit der Jagd durch Einzelabschuss von Wildtieren. Dies geschieht teilweise auch im Rahmen der vom Kläger veranstalteten Treibjagden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Entgeltzahlung der Jagdteilnehmer nicht erfolgsabhängig. Das erlegte Wild bleibt Eigentum des Klägers.

Nach einer Außenprüfung nahm der Kläger an, dass die umschriebenen Leistungen nicht in die Pauschalierung nach § 24 UStG fallen, sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG unterlägen. Demzufolge erhöhte der Außenprüfer die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz um 55.353 DM und gewährte gleichzeitig damit im Zusammenhang stehende abziehbare Vorsteuerbeträge von 3.584,47 DM. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erteilte einen dementsprechenden Umsatzsteuerbescheid vom 13. Februar 2003. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die klägerseits im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Die Ausübung der Jagd sei unstreitig Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung und falle unter die Regelung der Durchschnittssatzbesteuerung. Nichts anderes könne gelten, wenn im Rahmen dieser Ausübung des Jagdrechtes Dritten gegen Entgelt Einzelabschüsse gestattet oder ebenfalls gegen Entgelt Gesellschaftsjagden veranstaltet würden. Damit unterscheide sich der verwirklichte Sachverhalt entscheidend von der Gesamtverpachtung eines eigenen Jagdbezirkes, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes keine landwirtschaftliche Nutzung sei. In derartigen Fällen gehe das Jagdrecht auf den Pächter über. Der Pächter werde Eigentümer des geschossenen Wildes, er habe alle Rechte des Eigentümers in Bezug auf das Jagdrecht, aber auch alle Pflichten. So sei auch der Jagdpächter Dritten gegenüber zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet. Dagegen bleibe der Kläger weiterhin im Streitfall uneingeschränkter Inhaber des Jagdrechtes. Die Gäste hätten weder Rechte noch Pflichten, sondern seien lediglich berechtigt, den entsprechenden Abschuss zu tätigen. Das Wildbret bleibe im Eigentum des Klägers und werde von ihm vermarktet. Deshalb sei anzunehmen, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht einer Rechtsverpachtung vergleichbar seien.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für das Streitjahr um 5.272,01 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass die vom Kläger eingeräumte Jagdausübung durch Dritte der Rechtsverpachtung gleichkomme und damit nicht mehr als unter § 24 UStG fallende Leistung zu behandeln sei. Es werde auf das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2000 – IV B 7-S 7410 verwiesen. Auch das BFH-Urteil V R 28/03 vom 22.09.2005 stehe dem nicht entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

Dem Gericht haben die beim Beklagten geführten Steuerakten des Klägers vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger aus seinem Eigenjagdrecht ableitbaren Leistungen, die in der Teilnahme an Treibjagden oder der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren bestehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Deshalb sind sie – wie vom Beklagten zutreffend behandelt – den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechts zu unterwerfen.

§ 24 Abs. 1 UStG regelt die Durchschnittssatzbesteuerung für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze. Diese Formulierung ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass alle Umsätze, die – wie im Streitfall die Jagdaus...

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