Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionsabzugsbetrag bei Einsatz des Wirtschaftsguts in mehreren Unternehmen des Klägers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. Mit der Formulierung der „fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs” hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag betriebsbezogen und nicht personenbezogen ausgestaltet. Es kommt somit auf den jeweiligen steuerlichen abzugrenzenden Betrieb an.
  3. Wird ein WG in mehreren Betrieben genutzt, ist eine außerbetriebliche Nutzung zu bejahen, wenn die Nutzung in einem „anderen Betrieb” des Stpfl. erfolgt.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2014; Aktenzeichen X R 46/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger ist Landwirt und betreibt außerdem ein gewerbliches Lohnunternehmen. Er ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG durch Bestandsvergleich. Der Gewinn aus dem Lohnunternehmen wird durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In der Gewinnermittlung 2008 des gewerblichen Lohnunternehmens bildete der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG i.H.v. 72.000 EUR für die Anschaffung eines Mähdreschers der Marke X. Die Anschaffung des Mähdreschers war für das Jahr 2009 geplant. Der Mähdrescher wurde im Folgejahr am 28. Mai 2009 für 180.000 EUR angeschafft. Er wird zu ca. 80 v.H. im Lohnunternehmen und zu ca. 20 v.H. im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Der Kläger nutzte den Mähdrescher nicht für private Zwecke.

Der Beklagte versagte wegen der Nutzungsverhältnisse den Investitionsabzugsbetrag und erließ am 3. Juni 2010 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2008. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 22. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 7g EStG für den Investitionsabzugsbetrag vorliegen würden. Insbesondere werde der Mähdrescher gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ausschließlich betrieblich genutzt. Das Merkmal der betrieblichen Nutzung diene allein dazu, die Privatnutzung des steuerlich begünstigt angeschafften Wirtschaftsguts auszuschließen. So sei als betriebliche Nutzung auch die vorübergehende Nutzungsüberlassung an Dritte unschädlich. Der Investitionsabzugsbetrag sei auch dann zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einem Besitzunternehmen an ein Betriebsunternehmen überlassen werde. Die betriebsvermögensmäßige Verbindung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen sei hierfür ausschlaggebend.

Die Überlassung des Mähdreschers an den landwirtschaftlichen Betrieb sei allenfalls vorübergehend.

Zwischen dem Lohnunternehmen und dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers bestehe ein enger Zusammenhang. Dieser Zusammenhang sei vergleichbar mit der sachlichen und personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Der einzige Unterschied des vorliegenden Falls zu einer Betriebsaufspaltung bestehe darin, dass vorliegend zwei Einzelunternehmen bestehen würden, wohingegen bei der Betriebsaufspaltung jedenfalls als Betriebsunternehmen eine Gesellschaft beteiligt wäre.

Der Begriff des Betriebs sei ertragsteuerlich sehr weit auszulegen. Diese weite Auslegung ergebe sich aus der Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. So sei keine Entnahme für betriebsfremde Zwecke gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb überführt werde. Diese weite Auslegung sei auch für § 7g EStG zu beachten.

Überdies bedeute im Streitfall betriebliche Nutzung im Lohnunternehmen allein eine Nutzung als Mähdrescher für andere Betriebe. Dies sei im Streitfall gegeben, wenn auch die Nutzung zum Teil für einen anderen Betrieb des Klägers erfolgt sei.

Nach der Gesetzesformulierung reiche eine „fast” ausschließliche betriebliche Nutzung. Im Streitfall sei aber der Mähdrescher tendenziell zu über 80 v.H. in dem Lohnunternehmen des Klägers genutzt worden. Dies sei eine „fast” ausschließliche Nutzung im Sinne des § 7g EStG.

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Investitionsabzugsbetrag insoweit zu berücksichtigen sei, wie der Mähdrescher im Lohnunternehmen umfänglich genutzt worden sei (= 80 v.H. = 57.600 EUR).

Im Sommer 2009 sei der Mähdrescher zu 85 v.H. im Lohnunternehmen eingesetzt worden. Im Sommer 2010 habe der Kläger ihn zu 82 v.H. im Lohnunternehmen eingesetzt. Im Jahr 2008 sei beabsichtigt gewesen, den Mähdrescher 2009 zu 87 v.H. und 2010 zu 85 v.h. einzusetzen, da entsprechende Kundenreservierungen vorlagen.

Es sei keine starre prozentuale Grenze von Gesetzes Wegen vorgesehen, wenn eine „fast ausschließliche Nutzung” gefordert werde. Eine solche Grenze hätte der Gesetzgeber im Gesetz geregelt, wenn er sie gewollt hätte.

Der Kläger beantragt,

den Eink...

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