Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Vermögensteuerfestsetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 30.03.1998 – 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 442) ist die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 01.01.1997 verfassungsgemäß.

 

Normenkette

VStG v. 14.11.1990

 

Streitjahr(e)

1993, 1995

 

Tatbestand

Umstritten sind die Vermögensteuer-(VSt-)Festsetzungen auf den 01.01.1993 und 01.01.1995.

Der im Jahre 19.. geborene Kläger (Kl.) ist Ministerialbeamter im Ruhestand. Trotz mehrerer Aufforderungen durch den Beklagten (Finanzamt, FA) gab er keine VSt-Erklärungen auf den 01.01.1993 und 1995 ab. Das FA schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte durch Bescheide vom 09.06.1999 die VSt auf den 01.01.1993 und 01.01.1995 auf jeweils 445 DM fest. Hiergegen richtet sich – nach erfolglosem Vorverfahren – die Klage.

Der Kl. meint, die angefochtenen VSt-Bescheide müssten aufgehoben werden, weil sie verfassungswidrig seien. Wegen der umfangreichen Begründung wird auf die Schriftsätze des Kl. in diesem Verfahren sowie in den Sachen I 356/99 V und I 412/98, auf die er ausdrücklich verwiesen hat, Bezug genommen. Der Kl. begehrt weiter, zu prüfen, ob Richter des erkennenden Senats, die an dem Verfahren I 412/98 mitgewirkt haben, in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen sind.

Der Kl. beantragt schriftsätzlich,

die Bescheide vom 09.06.1999 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 16.07.1999 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es meint, gegen die Zulässigkeit der angefochtenen VSt-Festsetzungen bestünden inzwischen keine Bedenken mehr.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auch in den Verfahren I 356/99 V und I 412/98, sowie die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat stellt zunächst fest, dass das Gericht korrekt besetzt ist. Die Beteiligung der Richter erfolgte entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan. Es sind auch keine Mitglieder des Gerichts von der Mitwirkung ausgeschlossen. § 41 ZPO greift schon seinem Wortlaut nach nicht ein. Im Übrigen kommt es häufig vor, dass Richter, die an einem Verfahren eines Klägers beteiligt waren, auch an späteren Verfahren desselben Klägers mitwirken. Die Korrektheit dieses Vorgehens ist – soweit erkennbar – noch an keiner Stelle mit ernsthaften Argumenten bezweifelt worden; für eine sinngemäße Anwendung des § 41 ZPO besteht deshalb kein Raum.

Materiell sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie nicht verfassungswidrig. Denn die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 01.01.1997 ist verfassungsrechtlich auch nach diesem Stichtag zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 30.03.1998 (1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422) ausdrücklich entschieden. Der Senat sieht davon ab, auf die einzelnen Argumente des Kl. einzugehen, mit denen er die Verfassungswidrigkeit der Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 01.01.1997 zu begründen versucht. Denn sie stehen in eindeutigem Widerspruch zu der Entscheidung des BVerfG.

Hinsichtlich der Höhe der Schätzungen des FA sind Unrichtigkeiten weder zu erkennen noch vorgetragen worden. die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI682309

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