Entscheidungsstichwort (Thema)

Junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. - Neugründung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In Fällen, in denen § 13 Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, gehört Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen i. S. von Abs. 1 der Norm, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.
  2. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nicht angezeigt.
  3. Da § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die Veränderung missbräuchlicher Gestaltungen zielt, genügt eine abstrakte Missbrauchsgefahr, um Verwaltungsvermögen dem jungen Verwaltungsvermögen „zuzurechnen”.
  4. Junges Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von BV einer Gesellschaft zu BV einer anderen Gesellschaft entstehen.
 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Streitig ist der Wert des nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung (ErbStG a.F.) festgestellten jungen Verwaltungsvermögens.

Der Vater des Klägers war Inhaber der Einzelfirma „AB e.K.” (Einzelfirma e.K.) sowie des Einzelunternehmens „AB”. Der Kläger selbst war an der C GmbH beteiligt.

Mit Vertrag vom 13. November 2015 gründeten der Kläger und sein Vater die D GmbH & Co. KG (KG). Das Kapital der KG betrug … €. Der Vater des Klägers hielt Anteile i.H.v. … € (=82,08 %). Im Rahmen der Gründung übertrug der Vater des Klägers die Einzelfirma e.K. mit Ausnahme eines Grundbesitzes sowie das Einzelunternehmen „AB” mit Ausnahme darin gehaltener Anteile an einer E GmbH auf die KG. Der Kläger brachte seine Geschäftsanteile an der C GmbH in die KG ein.

Am 22. Dezember 2015 übertrug der Vater von seiner KG-Beteiligung Anteile i.H.v. … € (= 93,91 % seiner Anteile) unentgeltlich auf seine Söhne. Der Kläger erhielt einen Anteil i.H.v. … € (=36,04%).

Der Vater des Klägers reichte eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts beim Beklagten ein. Hierin erklärte er für die KG ein Verwaltungsvermögen i.H.v. … €. Sein Anteil hieran betrug … € (= 82,08 %). Auf den Kläger ging ein Anteil i.H.v. … € über. Junges Verwaltungsvermögen erklärte er nicht.

Der Beklagte folgte dem nicht. Er sah die zuvor im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehaltenen, Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke als junges Verwaltungsvermögen der KG an und erließ am 23. Januar 2017 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Bewertungsgesetz - BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG sowie über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG a.F. für Zwecke der Schenkungsteuer zum Besteuerungszeitpunkt 22. Dezember 2015. Den Wert des jungen Verwaltungsvermögens stellte der Beklagte mit … € fest. Den auf den Kläger entfallenden Anteil bezifferte er auf … €.

Mit seinem Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Qualifizierung der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke als junges Verwaltungsvermögen. Diese Grundstücke seien vor Gründung der KG bereits Betriebsvermögen im Einzelunternehmen gewesen. Sie seien zu Buchwerten in die KG eingebracht worden. Diese Umwandlung sei steuerneutral und unter maßgeblicher Beibehaltung der Besitzverhältnisse erfolgt. Es habe sich daher zwar der rechtliche Mantel des Betriebsvermögens gewandelt, die tatsächlichen Verhältnisse hätten jedoch unverändert fortbestanden. Daher sei mit der KG kein neuer Betrieb entstanden, sondern es würde sich nur um eine Fortführung des alten Betriebes in einem neuen Rechtskleid handeln.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Einspruchsbescheid führte der Beklagte aus, dass für die Qualifizierung von Verwaltungsvermögen als junges Verwaltungsvermögen die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgeblich seien.

Um junges Verwaltungsvermögen handele es sich, wenn dieses Vermögen innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt in den Betrieb eingelegt oder innerhalb der zwei Jahre aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden sei. Dies gelte unabhängig davon, wann die Mittel dem Betrieb zugeführt worden seien.

Bereits vom Wortlaut des Gesetzes ausgehend stelle das Verwaltungsvermögen eines neu gegründeten Unternehmens junges Verwaltungsvermögen dar, wenn die Neugründung weniger als zwei Jahre zurückliege und somit das Verwaltungsvermögen weniger als zwei Jahre dem neu gegründeten Betrieb zuzurechnen sei.

So liege der Fall hier, auch wenn keine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Im Falle der KG handele es sich um eine Neugründung, denn die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Personengesellschaft sei ein Veräußerungsvorgang und führe zu einem Rechtsträgerwechsel. Am Bewertungsstichtag liege diese Neugründung weniger als zwei Jahre...

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