Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Messezimmer nur während tatsächlicher Vermietung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung errichteten Tätigkeit ist bei Aufwendungen für ein zeitweise selbst genutztes und zeitweise fremd vermietetes Zimmer mit steuerpflichtigen Vermietungseinkünften regelmäßig für die Zeiten der tatsächlichen Vermietung anzunehmen.
  2. Für darüber hinausgehende Leerstandszeiten kann eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege erfolgen.
  3. Diese Grundsätze sind hinsichtlich der Aufwendungen für Leerstandszeiten von „Messezimmern” entsprechend anzuwenden. Denn wie eine Ferienwohnung wird auch ein Messezimmer an wechselnde Gäste vermietet.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen IX R 11/07)

BFH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen IX R 11/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Messezimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind, obwohl eine Vermietung dieses Zimmers bis heute nicht stattgefunden hat.

Die Kläger sind verheiratet und haben zwei Kinder (1990 und 1992 geboren). Sie erwarben im Streitjahr ein in 1990 errichtetes Einfamilienhaus (Reihenendhaus) in B.. Das Haus hatte eine Wohnfläche von ca. 190 qm. Im Souterrain des Gebäudes bauten die Kläger nach den Angaben in ihrer Steuererklärung ein „Messezimmer” aus. Der Souterrainbereich verfügte über eine Nebeneingangstür. Er war zudem durch eine Innentreppe mit dem Erdgeschoss verbunden. Bei den als „Messezimmer” erklärten Räumen handelte es sich um zwei miteinander verbundene Zimmer, die eine Größe von 13,13 qm und 33,58 qm hatten. Über den allgemeinen Flur, über den man auch den Heizungskeller, einen weiteren Abstellkeller und den Treppenaufgang ins Erdgeschoss erreichen konnte, war ein Duschbad zu erreichen. Im Flur befand sich ein Kühlschrank. Im Erdgeschoss befanden sich neben Küche und Wohnzimmer ein weiteres Zimmer mit 12,54 qm, so wie eine kleine Gästetoilette. Im ersten Obergeschoss gab es drei Kinderzimmer mit 10 – 11 qm so wie ein weiteres Kinderzimmer mit 15 qm und das Elternschlafzimmer mit 20,94 qm.

Die Kläger hatten im Streitjahr mehreren Firmen die „Einliegerwohnung” für verschiedene Großveranstaltungen im Folgejahr (Expo, Verschiedene Messen) erfolglos angeboten. Im Februar 2000 schlossen die Kläger mit der Messezimmervermittlung S. einen Vermittlungsvertrag für die Zeit 30. Mai bis 1. November 2000. Sie boten ein abgeschlossenes Appartement mit Bad und Küche für die Zeit der Expo an. Tatsächlich ist nie eine Vermietung erfolgt. Auch aufgrund der in den Folgejahren geschlossenen Vermittlungsverträge mit T. ist es trotz der Rahmenvereinbarungen vom 15. März 2001 und 31. August 2001 zu keiner Vermietung der Räume gekommen. Die Kläger hatten sich in der Rahmenvereinbarung verpflichtet, die Räume für fünf größere Messen in Hannover bereit zu halten, für die Cebit, Hannover Messe, Ligna, EMO und Agritechnica. Darüber hinaus erklärten die Kläger sich bereit, die Privatunterkunft auch außerhalb der genannten Zeiten auf Anfrage zu vermieten.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) für das Streitjahr Aufwendungen für den Ausbau des Messezimmers von insgesamt 3.028,00 DM an (622,52 DM Schuldzinsen und 2.406,92 DM Ausbaumaterial). Der Bescheid erging diesbezüglich vorläufig gemäß § 165 AO.

Der Einspruch der Kläger, mit dem sie unter anderem den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrten, hatte keinen Erfolg. Das FA erließ vielmehr eine verbösernde Einspruchsentscheidung, in der es die Aufwendungen für das Messezimmer nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte.

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Berücksichtigung von insgesamt 4.704,00 DM Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, neben den ursprünglich anerkannten Aufwendungen von 3.028,00 DM die folgenden weiteren Aufwendungen:

AfA, 2% von 360.000,00 DM x 20%

1.440,00 DM

Grundsteuer, Reinigung, Müllabfuhr

67,00 DM

Heizung und Warmwasser

138,00 DM

Hausversicherung

30,00 DM

insgesamt

1.676,00 DM

Sie sind der Auffassung, es habe im Streitjahr eine Vermietungsabsicht bestanden. Eine private Nutzung der Räume habe nicht stattgefunden. Die Vermietungsabsicht sei aufgrund der vorliegenden Verträge ausreichend nachgewiesen. Dass sich ihre Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit zerschlagen hätten, beruhe nicht auf dem Verhalten der Kläger, sondern letztlich auf dem Umstand, dass die Besucherzahlen der Expo nicht den ursprünglichen Erwartungen entsprochen hätten.

Das Haus verfüge im übrigen über ausreichend Zimmer, so dass eine private Nutzung des Souterrains nicht zwingend notwendig gewesen sei. Das kleinere Zimmer im Erdgeschoss, wie auch das als Elternschlafzimm...

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