Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer-Freibetrag für persönliches Gebrauchsvermögen nicht verfassungsgeboten

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kl. erwarben je zur ideellen Hälfte durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom … ein in H. belegenes bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 540.000 DM. Mitverkauft und im Kaufpreis enthalten waren eine Einbauküche, eine Sauna sowie ein Ofen im Wohnzimmer; auf diese Gegenstände entfiel ein Betrag von 20.000 DM.

Das beklagte Finanzamt – FA – setzte gegen die Kl. durch Bescheide vom … Grunderwerbsteuer von jeweils 5.200 DM nach einer Bemessungsgrundlage von jeweils von 260.000 DM fest. Mit ihren hiergegen erhobenen Einsprüchen machten die Kl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91 – BStBl II 1995 S. 655 und S. 671) geltend, daß ihrer Auffassung nach das Eigenheim als Teil des notwendigen Lebensführungsvermögens in Form eines allgemeinen Grundfreibetrages auch bei der Grunderwerbsteuer steuerfrei sein müsse. Das FA wies die Einsprüche durch Bescheide vom … mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 (a.a.O.) sei nicht zu entnehmen, daß dieses eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gebrauchsvermögen für verfassungsgeboten erachte. Zudem besteuere die Grunderwerbsteuer im Gegensatz zur Vermögensteuer nicht vorhandenen Besitz oder Vermögen. Vielmehr werde der Rechtsvorgang des Erwerbs als solcher besteuert, wobei es nicht Sinn der Grunderwerbsteuer sei, die „Leistungsfähigkeit” des „Verbrauchers” abzuschöpfen. Dem Verzicht auf Vergünstigungen sozialen oder wirtschaftspolitischen Charakters lägen keine steuerpolitischen Erwägungen zugrunde. Auch sei es rechtstechnisch unmöglich, solche Vergünstigungen zuverlässig abzugrenzen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kl. ihr Einspruchsvorbringen wiederholen.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

die Grunderwerbsteuerbescheide vom … und die Einspruchsbescheide vom … aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Klagevorbringen entgegen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die beim FA geführte Grunderwerbsteuerakte (Steuer-Nrn. …) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

1. Der hier fragliche Grundstückskaufvertrag unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1783) – GrEStG – der Grunderwerbsteuer. Die nach Maßgabe des auf das erworbene Grundstück entfallenden Kaufpreises – unter Abzug eines auf die Einbauküche, Sauna und Ofen entfallenden Kaufpreisanteils von jeweils 10.000 DM – zugrundegelegte Bemessungsgrundlage von jeweils 260.000 DM (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die von den Kl. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das GrEStG unter dem Aspekt einer verfassungsgebotenen Besteuerungs-Untergrenze teilt der Senat nicht.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die hier fragliche Grunderwerbsteuerpflicht nicht berührt. Der Senat kann hierbei von weiteren Ermittlungen zu der Frage, ob die Kl bezüglich des von ihnen erworbenen Grundstücks einen Anspruch auf Eigenheimzulage nach Maßgabe des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBl I S. 1139) haben, absehen. Sollte den Kl. bei gegebener Nutzung des erworbenen Hausgrundstücks zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 EigZulG) ein solcher Anspruch zustehen, so wäre bei der betragsmäßigen Überschreitung der hier fraglichen Grunderwerbsteuer durch die auszuzahlende Eigenheimzulage bereits aus diesem Grunde tatbestandlich kein Eingriff in Eigentumsrechte der Kl. i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG gegeben. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedoch aus den nachfolgenden Gründen auch dann nicht berührt, wenn den Kl kein Anspruch auf Eigenheimzulage zustehen sollte:

Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle Vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche Vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (BVerfG-Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – EuGRZ 1997 S. 25/34, m.w.N.). Daraus folgt nach Auf...

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