vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Gesetzesentwicklung des § 8b Abs. 3 KStG.
  2. Das Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG n.F. greift unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote ein und erfasst jegliche die Substanz betreffende Gewinnminderung und damit auch solche aufgrund einer Teilwertabschreibung.
  3. Die Anwendung § 8b Abs. 3 KStG n.F. erfordert nicht, dass der Stpfl. aus einer Beteiligung steuerfreie Einnahmen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG n.F. erzielt hat.
 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen I B 166/10)

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die aufgrund von Feststellungen einer Außenprüfung ergangen sind. Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb einer Kaffeerösterei und den Handel mit Kaffee, Tee und Kakao sowie sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln bildet. Der Sitz der Antragstellerin befindet sich in X. Das Stammkapital betrug im Streitjahr 562.421,07 € (dies entspricht 1.100.000 DM). An dem Stammkapital waren beteiligt:

Beteiligte

bis zum 22. Dezember 2002

ab dem 23. Dezember 2002

A

224.968,41 €

73.283,44 €

B

112.484,22 €

185.767,69 €

C

112.484,22 €

190.885,72 €

D

112.484,22 €

112.484,22 €

Mit Vertrag vom xx.xx.xx (Urkundenrolle-Nr. 275/1999 des Notars E) erwarb die Antragstellerin von der Firma F AG Geschäftsanteile an der Firma G GmbH in Höhe von nominal 28.000 DM zu einem Kaufpreis von 5 Mio. DM. Als weitere Gegenleistung verpflichtete sich die Antragstellerin, einen Betrag i.H.v. 1 Mio. DM als Zuzahlung i.S. des § 272 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) an die G GmbH zu leisten. Unter Berücksichtigung der Notarskosten i.H.v. 18.249 DM aktivierte die Antragsstellerin die Beteiligung mit Anschaffungskosten von insgesamt 6.018.259 DM in den Bilanzen zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001. Die Antragstellerin erhielt in diesen Jahren und im Streitjahr keine Gewinnausschüttung aus ihrer Beteiligung an der G GmbH.

Am xx.xx 2002 beantragte der Geschäftsführer der G GmbH das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH zu eröffnen. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete das Verfahren am xx.xx 2002.

Die Antragstellerin reichte die Körperschaftsteuererklärung 2002 und die Gewerbesteuererklärung 2002 am xx.xx 2004 beim Beklagten ein. In diesen Erklärungen erklärte die Antragstellerin einen Steuerbilanzverlust i.H.v. 6.723 €. Im Rahmen der Ermittlung dieses Steuerbilanzverlustes hatte die Antragstellerin den Beteiligungsansatz an der G GmbH aufgrund „des gestellten Insolvenzantrags der Beteiligungsgesellschaft ohne Aussicht auf Erzielung einer Quote” in voller Höhe außerplanmäßig abgeschrieben.

Der Beklagte setzte unter Ansatz der erklärten Angaben gegenüber der Klägerin die Körperschaftsteuer 2002 und den Gewerbesteuermessbetrag 2002 durch Bescheide fest, die jeweils vom xx.xx 2004 datierten. Die Bescheide ergingen dabei unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

In der Zeit vom xx.xx 2005 bis xx.xx 2005 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung X bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch, die u. a. die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer des Jahres 2002 umfasste. Dabei gelangte der mit der Außenprüfung beauftragte Betriebsprüfer zu der Ansicht, dass die von der Antragstellerin berücksichtigte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der G GmbH i.H.v. 6.018.249 DM (dies entspricht 3.077.081,85 €) eine nicht zu berücksichtigende Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG darstelle und diese somit außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn hinzugerechnet werden müsse. Wegen der Einzelheiten der Feststellung wird auf Tz. 30 des Berichts über die Außenprüfung vom xx.xx 2005 Bezug genommen (Abschnitt „Bp-Bericht 1999 - 2003” der Akte Betriebsprüfung des Antragsgegners).

Der Antragsgegner folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und setzte die Körperschaftsteuer 2002 und den Gewerbesteuermessbetrag 2002 gegenüber der Antragsstellerin durch Bescheide, jeweils vom xx.xx 2006, in geänderter Höhe fest. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner auch die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG i.H.v. 3.077.081 € und stützte die Bescheidänderungen auf § 164 Abs. 2 AO.

Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin form- und fristgerecht Einsprüche ein und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nach § 361 AO.

Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom xx.xx 2006 die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide gewährt hatte, widerrief er mit Bescheid vom xx.xx 2010 diese gewährte ...

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