Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An den

Bundesfinanzhof[1]

Ismaninger Straße 109

81675 München

 

In dem Finanzrechtsstreit

der Eheleute Studienrat Rolf und Anita L., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter und Beschwerdegegner -

wegen Einkommensteuer 20..

lege ich im Namen und im Auftrag der Kläger[2]

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

gegen das Urteil des Finanzgerichts XY vom ..., Aktenzeichen ...,[3] ein.

Ich beantrage, die Revision zuzulassen.

Begründung[4]

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung

oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung[5] erfordert eine Entscheidung des BFH

oder

es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann.

- ausführliche Darlegung eines Zulassungsgrundes -

 

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)[6]

Anlagen

Abschrift der Beschwerde[7]

Kopie des angefochtenen FG-Urteils[8]

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH - nicht wie früher beim FG - einzulegen, § 116 Abs. 2 FGO.
[2] Der erleichterte Vollmachtsnachweis für Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1-3 StBerG (Rechtsanwälte, Steuerberater, Berufsgesellschaften usw.) gilt auch für das Verfahren vor dem BFH. Auch hier ist die Vorlage einer Prozessvollmacht nur erforderlich, wenn das FA den Vollmachtsmangel ausdrücklich rügt (§ 62 Abs. 3 Satz. 6 FGO). Die Vollmacht kann ggf. nachgereicht werden.
[3] Die Nichtzulassungsbeschwerde muss das angefochtene FG-Urteil möglichst genau bezeichnen, § 116 Abs. 2 Satz. 1 FGO.
[4] In der Beschwerde oder in einer gesonderten Begründungsschrift sind die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO darzulegen (§ 116 Abs. 3 FGO). Die zweimonatige Begründungsfrist kann auf Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
[5] Für den Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung reicht es aus, wenn eine Divergenz, z. B. zur Rechtsprechung eines anderen Finanzgerichts oder eines OVG, besteht und deshalb eine BFH-Entscheidung erforderlich ist.
[6] Die Schriftform erfordert eigenhändige handschriftliche Unterschrift (Ausnahmn: Telegramm, Telefax, Computerfax, elektronische Signatur, § 52a FGO); Paraphe oder Faksimile genügen nicht!
[7] Eine Abschrift für das FA soll beigefügt werden, § 77 Abs. 1 S. 3 FGO.
[8] Eine Kopie des angefochtenen FG-Urteils soll beigefügt werden, § 116 Abs. 2 Satz. 3 FGO.

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