Ist der Gläubiger der Kapitalerträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, z.  B. gemeinnütziger Verein, oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, wird auch auf weitere Kapitalerträge grds. kein Steuerabzug einbehalten, z.  B.:

  • inländische Gewinnausschüttungen[1],
  • inländische Zinsen aus Genussrechten, Gewinnobligationen und Wandelanleihen,
  • stille Beteiligungen/partiarische Darlehen.

Grundlage für die Abstandnahme ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG, die regelmäßig in Verbindung mit der Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG ausgestellt wird. Die Ausführungen zur Vorlage des KSt-Freistellungsbescheids[2] gelten entsprechend. Im Bescheid wird auf die Anwendung des § 44a Abs. 7 EStG verwiesen.

 
Hinweis

Gemeinnützige Körperschaften

Die Abstandnahme vom Steuerabzug bei inländischen Dividendenerträgen aus der Girosammelverwahrung wurde ab dem Jahr 2019 für gemeinnützige Körperschaften in § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG auf 10 % der insgesamt 25 %-igen Kapitalertragsteuer begrenzt, soweit die Erträge einen Freibetrag von 20.000 EUR übersteigen und der Gläubiger nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist. Für die übersteigenden Dividenden wird bei Vorlage der NV-Bescheinigung oder einer Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO[3] Kapitalertragsteuer i.  H.  v. 15 % des Kapitalertrags einbehalten. Entsprechendes gilt für Erträge aus inländischen sammelverwahrten Genussscheinen.

Dieser Steuerabzug ist im Regelfall nicht abgeltend. Nach § 44b Abs. 2 EStG wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt werden. Die Erstattung erfolgt dann durch das für die Körperschaft zuständige Finanzamt.

Aufgrunddessen werden für die in § 44a Abs. 7 EStG genannten Anleger ab 2019 unterschiedliche Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgestellt (NV-Art 35-37).

[1] Für sammelverwahrte Aktien: § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Rz. 296, BStBl 2022 I S. 742 – bei Vorlage eines Freistellungsbescheids (bzw. bei steuerbefreiten Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: der Anlage zum KSt-Bescheid, Rz. 298 des BMF-Schreibens) bleibt es bei der vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug.

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