Leitsatz

Der Ausschluss von Ehegatten mit Kindern vom Abzug des Haushaltsfreibetrags verstößt ab dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht gegen die Verfassung. Der bis einschließlich VZ 2004 bei unverheirateten Eltern mögliche Abzug des betragsmäßig abgeschmolzenen Haushaltsfreibetrags liegt im noch vertretbaren weiten Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers.

 

Sachverhalt

Der verheiratete Kläger ist unbeschränkt steuerpflichtig und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehegatten sind Eltern von zwei Kindern, für die sie Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten. Im LSt-Ermäßigungsantrag für das Jahr 2003 beantragte der Kläger beim Finanzamt, auf seiner Lohnsteuerkarte einen zusätzlichen Freibetrag von 2.871 EUR (entspricht DM 5.616) einzutragen. Das Finanzamt lehnte die Eintragung dieses Freibetrags ab. Hiergegen erhob der Kläger Sprung- klage beim Finanzgericht. Die notwendige Zustimmung zur Sprungklage erteilte das Finanzamt. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, durch die Ablehnung der Eintragung sei der in verfassungswidriger Weise von der Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden (BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91,2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl 1999 II S. 182) dass § 32 Abs. 7 EStG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung benachteilige Ehegatten mit Kindern in verfassungswidriger Weise gegenüber nicht verheirateten Eltern. Die Vorschrift sei daher ab 1.1.2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe in der Folge durch das Zweite Familienförderungsgesetz erneut einen verfassungs- widrigen Zustand geschaffen, nach dem unverheiratete Eltern den Haushaltsfreibetrag für eine Übergangszeit weiter abziehen können.

Das Finanzamt vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei seiner ihm vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Pflicht zur Neuregelung der Besteuerung von Eltern mit Kindern mit dem Zweiten Familienförderungsgesetz in ausreichender Weise nachgekommen.

 

Entscheidung

Die Klage ist nach dem Urteil des Finanzgerichts nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag. Die durch das Zweite Familienförderungsgesetz geschaffene Rechtslage ab 1.1.2002 verstößt als auslaufendes Recht nicht gegen die Verfassung.

Den überwiegend in der Literatur vertretenen Meinungen, § 32 Abs. 7 EStG n.F. sei verfassungswidrig, folgt das Finanzgericht nicht. Das Gericht lässt sich insbesondere davon leiten, das Bundesverfassungsgericht habe bei der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit von § 32 Abs. 7 EStG a.F. als Vergleichspaar zu den verheirateten Eltern lediglich die Situation eheähnlicher Gemeinschaften herangezogen. Für die sogenannten Halbfamilien sei jedoch der Wegfall von § 32 Abs. 7 EStG nach wie vor kritisch zu sehen. Die beschränkte Weitergeltung von § 32 Abs. 7 EStG solle die übergangslose Schlechterstellung von nicht verheirateten, alleinerziehenden Eltern verhindern. Danach hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts mit dem bis 2004 geltenden Abzug des Haushaltsfreibetrags seinen weiten Gestaltungsspielraum noch im vertretbaren Rahmen ausgeschöpft.

 

Hinweis

Der Kläger legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim BFH ein (Az. des BFH: VIII R 38/03). Die Finanzverwaltung erlässt ESt-Bescheide von Ehegatten mit Kindern ab dem VZ 2002 mittlerweile vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO (siehe BMF, Schreiben v. 16.7.2003, BStBl 2003 I S. 382). Damit erübrigt sich ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid. Sofern das bislang erst vom Bundestag verabschiedete Haushaltsbegleitgesetz 2004 auch in dieser Form als Gesetz wirksam würde (Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform auf 2004) fiele der Haushaltsfreibetrag bereits ab 2004 und nicht erst ab 2005 weg.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.2003, III 290/2002

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