Vorschriften des Eherechts (§§ 1353 ff. BGB) finden grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, da die Beteiligten gerade keine Ehe eingehen wollen. Außerdem stellt Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe unter besonderen Schutz. Ausnahmsweise können einzelne Vorschriften dann aber sinngemäß analog angewendet, d.h. vertraglich vereinbart werden, wenn sie nicht ausdrücklich nur auf die Ehe zugeschnitten sind.

Stirbt ein Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner zu beerben, ist also eine Verfügung von Todes wegen (Testament) erforderlich oder ein Erbvertrag.[1]

Endet die nicht eheliche Lebensgemeinschaft, war es zunächst problematisch, ob während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geleistete Dienste oder Zuwendungen etc. ausgeglichen werden können. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Zugewinnausgleichs kommt nicht in Betracht. Eine Ersatzpflicht wegen des Rücktritts vom Verlöbnis aus § 1298 BGB setzt voraus, dass ein Verlöbnis tatsächlich bestand. Auch müssten Aufwendungen in Erwartung der künftigen Ehe – und nicht nur auf die bereits bestehende Lebensgemeinschaft – gemacht worden sein.

Laut BGH können Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichsansprüche gem. § 812 BGB haben. Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.[2]

Der BGH hat 2010 diese Ausgleichspflichten weiter konkretisiert[3]: Obliegt nach der von den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind. Soweit es um Kosten der allgemeinen Lebensführung geht, scheiden Ausgleichsansprüche aus. Nach Beendigung einer nicht ehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.[4]

Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.[5]

Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Kredittilgung) und erbrachter Arbeitsleistungen des einen Partners, die zur Schaffung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögenswertes von erheblicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geführt haben, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die finanziellen Leistungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre und wenn sich der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr einigermaßen sicher feststellen lässt.[6]

Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer nicht ehelichen Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner mit Unbilligkeit nicht begründen. Eine durch einen Gewinn und seine Teilung mit einem nicht ehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen ist selbst dann, wenn Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht ersichtlich sind, nicht unbillig.[7] Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Schenkung im Rahmen einer Partnerschaft vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentg...

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