Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung liegt eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung gem. § 14 Abs. 3 S. 1 KStG nur vor, wenn die Ursache der Mehrabführung zeitlich vor dem Wirksamwerden der Organschaft liegt. Insbesondere setzt eine vororganschaftliche Verursachung voraus, dass der konkrete Geschäftsvorfall, auf dem die Mehrabführung beruht, erstmalig vor der Begründung des Organschaftsverhältnisses zu bilanzieren ist.[8]

Beraterhinweis Vor dem Hintergrund dieser BFH-Rechtsprechung dürften Abführungsdivergenzen in der Regel in organschaftlicher Zeit verursacht werden mit der Folge, dass die "neue Einlagelösung" in der Praxis eine große Rolle spielen wird.[9]

[8] BFH v. 21.2.2022 – I R 51/19, GmbHR 2022, 1046 = GmbH-StB 2022, 230 (Schwetlik).
[9] Vgl. demgegenüber aber die Org. 33 UmwSt-E 2011, in der eine vororganschaftliche Verursachung angenommen wird, wenn die Abführungsdivergenz mittelbar auf einer Umwandlung beruht, die vor Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erfolgte; s.a. Ronneburger, NWB 2022, 2547.

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