Ausführungen zum o.a. Beispiel

Wird im o.a. Beispielsfall der EAV in 2023 gezielt nicht durchgeführt, ist das Organschaftsverhältnis für diesen VZ steuerlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass § 14 KStG insoweit nicht anwendbar ist und es deswegen auch zu keiner steuerpflichtigen organschaftlichen Mehrabführung kommen kann.

Beraterhinweis Dieser Gestaltungsansatz kommt insbesondere in Betracht, wenn erst nach Durchführung der Verschmelzung bemerkt wird, dass diese im Vorjahr eine gravierende steuerpflichtige Mehrabführung ausgelöst hat.[22]

 

Ausführungen zum o.a. Beispiel:

Da im Beispiel die fünfjährige Mindestlaufzeit 2023 schon abgelaufen ist, wird die steuerliche Anerkennung der Organschaft für die VZ bis einschließlich 2022 nicht gefährdet.

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung verlangt jedoch, dass für die steuerliche Anerkennung ab 2024 eine neue fünfjährige Mindestlaufzeit vereinbart wird.[23]

[22] Die steuerliche Eliminierung der Mehrabführung führt im Beispiel zu einem an sich nicht gerechtfertigten Steuervorteil – und zwar dahingehend, dass der handelsrechtliche step-up in der Folgezeit ratierliche, steuerlich vorteilhafte Minderabführungen auslöst, denen keine steuerpflichtige Mehrabführung gegenübersteht. Die Steuerpflichtigkeit von Mehrabführungen beseitigt damit nicht alle fiskalisch unerwünschten Gestaltungsoptionen. Als gesetzliche Alternativregelung könnte es ggf. sinnvoller sein, umwandlungsbedingte Abführungsdivergenzen steuerlich nicht zu erfassen, soweit die Umwandlung zum steuerlichen Buchwert erfolgt (entsprechend der unter III.1 vorgeschlagenen teleologischen Reduktion).
[23] Vgl. dazu 14.5 Abs. 8 KStR 2022 (Sep. 2022); s.a. zur Organschaftspause Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG Rz. 514 ff. m.w.N. (Feb. 2020).

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