BMF, 28.3.2001, IV A 6 - S 2144 - 34/01

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Tz. 29 meines Schreiben vom 22.5.2000, IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl 2000 I S. 588 gestrichen und Tz. 27 wie folgt neu gefasst:

27 Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich, dass zur Finanzierung von Anlagevermögen ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht nicht aus, um die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anlagegüter bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dann noch angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Der Nachweis ist hierfür vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Im Falle der Umschuldung in ein langfristiges Darlehen unterliegen die vor der Umschuldung entstandenen Kontokorrentzinsen nicht der Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG.

Diese Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 245

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