Überblick

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl I 2021, 2363), welches zum 1.8.2022 in Kraft tritt, werden insbesondere die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten untereinander sowie mit anderen Berufsgruppen komplett neu geordnet. Zentrales Ziel des Gesetzgebers war die Schaffung eines kohärenten Gesellschaftsrechts für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften sowie der Abbau von Beschränkungen bei der beruflichen Zusammenarbeit.

Durch das Gesetz werden von der Rechtsform unabhängige, für Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte weitgehend einheitliche Regelungen für Zusammenschlüsse zur gemeinschaftlichen Berufsausübung eingeführt. Die beruflichen Zusammenschlüsse werden unabhängig von der Rechtsform im Steuerberatungsgesetz sowie der Bundesrechtsanwalts- und Patentanwaltsordnung einheitlich als Berufsausübungsgesellschaft bezeichnet. Die zulässigen Rechtsformen für Berufsausübungsgesellschaften werden ausgeweitet. Zukünftig sind alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht und nach dem Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Europäische Gesellschaften zugelassen. Bisher bestehende Mehrheitserfordernisse bei der Zusammenarbeit entfallen. Gleichzeitig wird der Kreis der zulässigen Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft erweitert. Künftig können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Personen, die einem Freien Beruf i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG angehören, in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten. Um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen, sieht das Gesetz eine ganze Reihe von neuen Vorgaben vor. So wird z. B. die Geltung der Berufspflichten auch für die berufsfremden Gesellschafter sowie für die Berufsausübungsgesellschaften selbst angeordnet.

Der Gesetzgeber hat die Gesetzesnovelle zum Anlass für weitere Änderungen des Steuerberatungsgesetzes genommen. Neu ist z. B., dass Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der GbR zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden. Auch hinsichtlich der Höhe der Mindestversicherungssumme gibt es Änderungen. Abhängig von der Rechtsform der Berufsausübungsgesellschaften beträgt die Mindestversicherungssumme zukünftig 500.000 EUR bzw. 1 Mio. EUR für jeden Versicherungsfall.

Darüberhinaus werden durch das Gesetz auch die Regelungen zur Bürogemeinschaft und zur Kooperation liberalisiert.

Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften eröffnet einerseits neue Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit. Andererseits sind aber auch neue Vorgaben zu beachten. Es ist daher zu empfehlen, sich jetzt schon mit den neuen Regelungen zu beschäftigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, 2363) tritt am 1.8.2022 in Kraft. Anlass für das Gesetz waren zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Mit Beschluss v. 14.1.2014 (1 BvR 236/12) hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO, wonach die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in einer Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwälten zustehen muss, und des § 59f Abs. 1 BRAO, wonach Rechtsanwaltsgesellschaften verantwortlich von Rechtsanwälten zu führen sind, sowie die Parallelregelungen in der Patentanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten entgegenstehen. In einer weiteren Entscheidung zum anwaltlichen Berufsrecht hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschluss v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13).

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