Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein.[1] D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe[2] ausgeweitet wird, sondern dementsprechend auch der Kreis der zulässigen Personen auf der Geschäftsführungsebene.

 
Praxis-Beispiel

Beratender Volks- und Betriebswirt kann Geschäftsführer sein

Beratende Volks- und Betriebswirte sind Angehörige eines Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG. Sie gehören damit einem der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe an[3] und können daher dem Geschäftsführungsorgan einer Berufsausübungsgesellschaft angehören.

Mit der Gesetzesnovelle wird erstmals die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft geregelt. Bisher gab es keine gesetzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Mitglieds eines Aufsichtsorgans. Zukünftig gelten für die Mitglieder des Aufsichtsorgans dieselben Anforderungen wie für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.

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