Kommentar

Das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt steuerpflichtigen Personen liegt seit dem 1.1.2014 in neuen Händen: Seitdem ist die Zuständigkeit von den Finanzbehörden der Länder auf das Bundeszentralamt für Steuern übergegangen.

Seit dem 1.1.2014 ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von beschränkt steuerpflichtigen Personen (§§ 50, 50a EStG) zuständig. Die Finanzbehörden der Länder sind zu diesem Termin aus dem Verfahren ausgestiegen.

Hinweis: Bei Personen, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer für bestimmte inländische Einkünfte im Wege eines Abzugsverfahrens erhoben. Hiervon erfasst werden unter anderem

  • Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen,
  • Einkünfte aus der Überlassung von Urheberrechten und
  • Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit.

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Einnahmen, mitunter liegt der Satz aber auch bei 30 % (z. B. bei Einkünften aus Aufsichtsratstätigkeiten, § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Abzugspflichtige Vergütungen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nach dem 31.12.2013 zufließen, müssen somit nun beim BZSt angemeldet werden. Für Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen, bleibt es bei der alten Zuständigkeit.

Hinweis: Die Anmeldung nach § 50a EStG kann elektronisch über das ElsterOnlinePortal oder das BZStOnline-Portal eingereicht werden. In beiden Fällen setzt der Zugang ein gültiges Elster-Zertifikat voraus (sog. Authentifizierung). Ferner sollte beachtet werden, dass bei Steueranmeldungen ab 2014 eine spezielle Steuernummer verwendet werden muss, die vom BZSt zugewiesen und mitgeteilt wurde.

Das BZSt erklärt in seiner Verlautbarung ergänzend, dass die Abzugssteuer mit Zufluss der Vergütung beim Leistungserbringer (z.B. Künstler) entsteht. Der Schuldner der Vergütung muss den Steuerabzug jedoch vornehmen; er muss die einbehaltene Steuer quartalsweise beim BZSt anmelden und abführen.

Hinweis: Rechtliche Hintergründe zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG können dem BMF-Schreiben vom 25.11.2010 (IV C 3 - S 2303/09/10002, BStBl 2010 I S. 1350) entnommen werden. Der Erlass beschreibt den Steuerabzug bei Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BZSt, Mitteilung v. 7.11.2013

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