Leitsatz

Nach § 4 Nr. 5 GrEStG 1983 i.d.F. des Art. 1 § 9 Nr. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I, 1257) ist (auch) die Übertragung von Grundstücken mit solchen Gebäuden auf kommunale Wohnungsgesellschaften steuerfrei, die neben einer Vielzahl von Wohnungen gewerblich genutzte Flächen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge enthalten.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 4 Nr. 5

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.07.2000, II R 6/99

Anmerkung

Klägerin ist eine „Wohnungs- und Grundbesitz”- GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde A in Sachsen ist. Gesellschaftszweck der Klägerin ist „eine verantwortliche Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung”. Sie erwarb im Jahre 1993 von der Gemeinde ein – ehemals volkseigenes – Grundstück zu einem Kaufpreis von 17 Mio. Im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Gemeinde befand sich auf dem Grundstück ein sanierungsbedürftiges Eckgebäude, das früher ein Kulturhaus beherbergte. Nach den Bauplänen der Gemeinde sollte auf dem Grundstück ein sozio-kulturelles Zentrum, eine Gaststätte, verschiedene Geschäfte sowie 21 Wohnungen entstehen. Mit dem Bau war im Zeitpunkt des Grunderwerbs durch die Klägerin bereits begonnen worden.

Die Klägerin hielt den Erwerb nach § 4 Nr. 5 GrEStG für grunderwerbsteuerfrei. Die Vorschrift betrifft Grundstücke, die nach Art. 21 und 22 des Einigungsvertrags in das Eigentum einer Kommune übergangen sind. Der Erwerb solcher Grundstücke durch eine Wohnungsgesellschaft , deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommune befinden, ist nach § 4 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

Nach Auffassung des FG betrifft § 4 Nr. 5 GrEStG nur den Erwerb von Grundstücken mit ehemals volkseigenem Wohnungsbestand , die durch Privatisierung auf die Gemeinde übergegangenen sind; dagegen sei die Übertragung eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks nicht steuerbefreit.

Der BFH hält die vom FG vertretene Auffassung für zu eng. Aus der Verwendung des Begriffes „Wohnungsgesellschaft” in § 4 Nr. 5 GrEStG könne nicht der Schluss gezogen werden, nur der Erwerb von Grundstücken, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, sei nach § 4 Nr. 5 GrEStG steuerfrei. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der Grunderwerb der Klägerin von der Besteuerung ausgenommen ist.

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