Kommentar

Wurde eine Ende 1984 gekaufte Eigentumswohnung zunächst – bis 30. 11. 1987 – vermietet , sodann renoviert und ab 1. 4. 1988 selbst bezogen , können vom Eigentümer nachgezahlte Grundsteuern insoweit als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, als sie auf die Zeit der Vermietung entfallen ( Werbungskosten ABC -Vermietung und Verpachtung- ).

Die Aufwendungen für die Renovierung der Wohnung einschließlich der Schönheitsreparaturen sowie die Schuldzinsen für die Finanzierung des Wohnungserwerbs, die laufenden Betriebskosten, Versicherungsbeiträge und die anteilige AfA bilden dagegen keine Werbungskosten , weil sie zugleich der privaten Verwendung der Wohnung dienen, so daß sie dem Abzugsverbot von Lebenshaltungskosten unterliegen ( § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ).

Die Schuldzinsen können jedoch als sogenannte Vorkosten ( § 10e Abs. 6 EStG ) wie Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit vor der Selbstnutzung der Wohnung entfallen. Denn es ist nicht erforderlich, daß die Wohnung nach dem 31. 12. 1986 angeschafft oder hergestellt wurde; dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 52 Abs. 14 EStG sowie der amtlichen Begründung. Die Schuldzinsen hängen auch „unmittelbar” mit der Wohnungsanschaffung zusammen. Daß die Wohnung zuvor vermietet war, ist unschädlich ( Eigenheimförderung ).

Dagegen sind die übrigen Aufwendungen , so der Erhaltungsaufwand und die laufenden Betriebskosten, mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit der Anschaffung der Wohnung auch insoweit nicht begünstigt .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.06.1995, IX R 48/93

Hinweise:

1. Hinsichtlich des Streitpunktes nachträglicher Werbungskosten hat der BFH an seiner verhältnismäßig strengen Rechtsprechung festgehalten, die in der Literatur nach wie vor angegriffen wird ( Werbungskosten ).

2. Zum Vorkostenabzug hat der BFH abweichend von der Vorinstanz, dem FG Hamburg (Urteil v. 22. 2. 1993, EFG 1993 S. 441) und – hinsichtlich der Unschädlichkeit der vorherigen Vermietung – abweichend von einzelnen Finanzgerichten (FG Münster, Urteil v. 26. 4. 1994, EFG 1994 S. 109 rkr. und FG Nürnberg, Urteil v. 20. 7. 1993, EFG 1994 S. 208) entschieden.

Daß Renovierungsarbeiten mangels zeitlichen Zusammenhangs nicht zu Vorkosten führen, hatte bereits der X. Senat (BFH, Urteil v. 25. 5. 1992, X R 61/91, BStBl II S. 944, 946) entschieden.

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