Leitsatz
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11.08.2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27).
Normenkette
§ 3, § 1 Abs. 2 SolZG 1995, § 2 Abs. 6, § 32a Abs. 1 und 5, § 34a Abs. 1 und 4 EStG.
Sachverhalt
Der Kläger hatte für seine Einkünfte als alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen. Im Streitjahr kam es infolge eines Entnahmeüberhangs zur Nachversteuerung. Das FA bezog die Nachsteuer in die Bemessungsgrundlage des SolZ ein. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch die Revision blieb erfolglos. Der BFH hat die Rechtsauffassung des FG (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8.12.2017, 3 K 294/16, Haufe-Index 11526498) und des FA in vollem Umfang bestätigt.
Hinweis
Streitig war, ob die Nachsteuer, die nach Inanspruchnahme der sog. Thesaurierungsbegünstigung in bestimmten Fällen erhoben wird, die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (SolZ) erhöht.
1. Zwar ist der Nachversteuerungsbetrag (§ 34a Abs. 4 Satz 1 EStG), auf den die Nachsteuer erhoben wird, nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens. Die Nachsteuer wird aber über den Verweis auf § 34a EStG in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ("vorbehaltlich") Bestandteil der tariflichen und der festzusetzenden Einkommensteuer und geht damit in die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ein (§ 3 Abs. 2 SolZG).
2. Das entspricht auch dem Gesetzeszweck. Im Zeitpunkt der Nachversteuerung ist der Begünstigungszweck entfallen. Die Nachsteuer soll die endgültige Steuerbelastung herstellen. Ohne Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung wäre die reguläre Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben worden. Deshalb ist auch auf die Nachsteuer der Solidaritätszuschlag zu erheben.
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