Dr. Martin Lohr, Notar[*]

Die Gesellschafter können Nachschusspflichten zur Stärkung des Eigenkapitals in die Satzung aufnehmen (§ 26 GmbHG). Hierbei haben sie Gestaltungsfreiraum: Nachschüsse können unbeschränkt vereinbart oder an Höchstbeträge oder Bedingungen (z.B. Vorliegen einer Unterbilanz) geknüpft werden. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und Ausgestaltung von Nachschusspflichten und schließt mit einem Formulierungsvorschlag über die Anforderung von Nachschüssen ("Einforderungsbeschluss" der Gesellschafter) ab.

[*] Der Autor ist Notar in Neuss.

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