Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gem. Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht, dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG aufgibt.

2. Ist das steuerbegünstigt erworbene Vermögen nur zum Teil von dem Konkurs betroffen, weil der Erwerber neben dem Anteil an der KG damit zusammenhängendes Sonderbetriebsvermögen erworben hatte, ist dieses unter dem Gesichtspunkt der Nachbesteuerung gesondert zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass dieses Vermögen seine Eigenschaft, Sonderbetriebsvermögen bezüglich des Gewerbebetriebs der KG gewesen zu sein, infolge deren Konkurses verloren hat, hindert die Nachbesteuerung gem. § 13a Abs. 5 ErbStG nicht.

 

Normenkette

§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO , § 13a ErbStG

 

Sachverhalt

Der Antragsteller erbte im April 1998 von seinem Vater einen Kommanditanteil an einer KG sowie einen Anteil an einer grundbesitzenden GbR. Der Grundbesitz war an die KG verpachtet und stellte dort Sonderbetriebsvermögen dar. Als die KG im September 1998 in Konkurs geriet, gab der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG nach kurzer Zeit auf. Dies veranlasste das FA, dem Antragsteller die gem. § 13a ErbStG für den Erwerb beider Anteile bereits gewährten Steuervergünstigungen im Weg der Nachbesteuerung wieder zu entziehen.

Nach Ablehnung einer AdV des Nachbesteuerungsbescheids durch das FA und FG legte der Antragsteller die zugelassene Beschwerde ein.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Beschwerde teilweise statt. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Gesellschafteranteils an der KG mit dem Sinn und Zweck des Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift vereinbar ist. Verliert der Erwerber das steuerbegünstigte Vermögen durch einen Konkurs, in dem sich die höheren Risiken betrieblich gebundenen Vermögens niedergeschlagen haben, kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dahin auszulegen, dass eine Nachbesteuerung zu unterbleiben hat.

Ist allerdings das begünstigt erworbene Vermögen nur zum Teil in die Konkursmasse gefallen und durch das Konkursverfahren untergegangen, im Übrigen aber – weil als Sonderbetriebsvermögen nicht Eigentum des Gemeinschuldners, sondern des Erwerbers als Dritten – dem Erwerber unter Wegfall der bisherigen betrieblichen Bindung verblieben, besteht hinsichtlich dieses Teils des ehedem betrieblichen Vermögens keine Veranlassung für ein Absehen von der Nachbesteuerung.

 

Hinweis

Der Beschluss stellt – das muss betont werden – nur eine vorläufige Entscheidung dar. Er hat aber in zwei Vorfragen bereits eine als abschließend gedachte Klärung gebracht. So stellt er einmal klar, dass nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht nur die Aufgabe eines Gewerbebetriebs einer Veräußerung gleichkommt – so der Wortlaut des Gesetzes –, sondern auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils. Dies war in der Literatur bestritten worden (vgl. Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG und BewG, 2. Auflage 2004, § 13a ErbStG Anm. 137). Zum anderen wird klargestellt, dass der Verlust des Mitunternehmeranteils durch die konkursbedingte Auflösung der Gesellschaft i.V.m. der anschließenden Liquidation durch den Konkursverwalter als Aufgabe des Anteils durch den Erwerber zu beurteilen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 7.7.2004, II B 32/04

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