BMF, Schreiben vom 1.7.2020, III C 3 – S 7344/19/10001 :001 (DOK 2020/0661925), BStBl I 2020, 595
Bezug: |
BMF vom 30.09.2019 – III C 3 – S 7344/19/10001 :001 (BStBl I Seite 990 |
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BMF vom 17.12.2019 – III C 3 – S 7344/19/10001 :001 (BStBl 2020 I Seite 94) |
1 Anlage
Bezugnehmend auf das o.g. BMF-Schreiben vom 30. September 2019, mit dem im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2020 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) eingeführt wurden, sowie auf das o.g. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019, mit dem das Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) neu bekanntgegeben wurde, gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:
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USt 1 E |
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 |
(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2020§ 28 Absatz 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %. Auf Grund der Steuersatzänderungen wurden die Erläuterungen in dem Vordruckmuster USt 1 E angepasst.
(3) Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 das mit o.g. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 |
Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.
Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.
Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.
Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
So werden die Vordrucke ausgefüllt:
Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.
Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen.
Werden Belege (Verträge, Rechnungen usw.) eingereicht, tragen Sie bitte in Zeile 15 eine „1” ein.
Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird.
Umsatzsteuer-Voranmeldung |
Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen
Zeilen 20 bis 22
Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.
Über die in Zeile 20 einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Außerdem sind diese Umsätze grundsätzlich dem Statistischen Bundesamt monatlich für...