BMF, 31.7.2014, IV D 3 - S 7344/13/10003

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.9.2013, IV D 3 – S 7344/13/10003 (2013/0893340)

2 Anlagen

Mit BMF-Schreiben vom 25.9.2013, IV D 3 – S 7344/13/10003 (2013/0893340), BStBl 2013 I S. 1235, wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2014 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014) eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Oktober 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014

(2) Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1.10.2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl – Kz – 68) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 51 (Kz 78/79) gesondert anzugeben.

(3) Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1.10.2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 52 (Kz 84/85) gesondert anzugeben.

(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.

(5) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.

(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „14” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

(8) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1.10.2014 die mit o.a. BMF-Schreiben vom 25.9.2013 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) bleibt unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 1117

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