FinMin Sachsen, 07.12.1998, 35 - S 7352a - 1/26 - 72511

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5 a UStG) ist ab 1. Januar 1999 das beiliegende Vordruckmuster

USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

zu verwenden.

(2) Da zu erwarten ist, daß durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 97 § 21 EGAO) Unternehmern für eine Übergangszeit die Möglichkeit gegeben wird, ab 1. Januar 1999 für Erhebungszeiträume ab 1999 bis 2001 Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auch in Euro abgeben zu können, wurde in das Vordruckmuster USt 1 B die Zeile 9 (Kennzahl 32) aufgenommen. In Kennzahl 32 ist eine 1 einzutragen, wenn die Beträge einheitlich in Euro angegeben werden. Außerdem wird in Zeile 49 auf die Kennzahl 32 in Zeile 9 hingewiesen, falls Betragsangaben in Euro gemacht werden. Die Kennzahl 32 ist im Vordruckmuster USt 1 B schon einmal in Zeile 42 (Tag der ersten Inbetriebnahme) verwendet worden, diese Kennzahl wurde durch die Kennzahl 36 ersetzt. Der Klammerzusatz in Zeile 50 „(für Erwerbe bis zum 31. März 1998 15 v.H.)” wurde gestrichen, da dieser Zusatz aufgrund Zeitablaufs für die Besteuerungspraxis nicht mehr von Bedeutung ist.

(3) Die Änderungen in dem beiliegenden Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Muster berücksichtigen diese Änderungen.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1 b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

(7) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters kann jedoch abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

(8) Da die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung im Freistaat Sachsen nicht im automatisierten Verfahren bearbeitet wird, kann der vom Finanzamt auszufüllende Teil (Bearbeitungshinweis) auf der Rückseite des Vordrucks entsprechend den Erfordernissen gestaltet werden.

(9) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(10) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an die Stelle des SMF-Schreibens vom 11. März 1998, Az.: 35-S 7352a-1/21-12178.

Das Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 25. November 1998, Az.: IV D 2-S 7352a-2/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen wird.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 5a UStG

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