Das MLI wurde von der OECD im November 2016 in der Folge des Aktionspunktes 15 des BEPS-Aktionsplans veröffentlicht. Am 7.6.2017 erfolgte die Unterzeichnung des MLI durch die ersten 69 Signatarstaaten in Paris. Es dient der Umsetzung zahlreicher Maßnahmen aus anderen Aktionspunkten, namentlich der Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen (BEPS-Aktionsplan 2), gegen Abkommensmissbrauch (BEPS-Aktionsplan 6), gegen die künstliche Vermeidung von Betriebsstätten (BEPS-Aktionsplan 7) und für die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren (BEPS-Aktionsplan 14). Um eine möglichst große Zahl an Staaten zur Unterzeichnung zu bewegen, wurden weitgehende Wahlmöglichkeiten eingeräumt, welche Inhalte des MLI im jeweiligen bilateralen Verhältnis zur Anwendung kommen sollen. Gleichermaßen sollte eine gewisse Verbindlichkeit hergestellt werden, weshalb einige Inhalte des MLI als sog. Mindeststandards deklariert wurden.

Insgesamt enthält das MLI 39 Artikel, die sich wie folgt in sieben Teilbereiche gliedern:

  • Teil I: Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken (Art. 1–2 MLI);
  • Teil II: Hybride Gestaltungen (Art. 3–5 MLI);
  • Teil III: Abkommensmissbrauch (Art. 6–11 MLI);
  • Teil IV: Umgehung des Betriebsstättenstatus (Art. 12–15 MLI);
  • Teil V: Verbesserung der Streitbeilegung (Art. 16–17 MLI);
  • Teil VI: Schiedsverfahren (Art. 18–26 MLI);
  • Teil VII: Schlussbestimmungen (Art. 27–39 MLI).

Die Vertragsparteien können durch Vorbehalte einzelne Elemente des MLI ganz oder teilweise abwählen. Dies hat zur Folge, dass es dann bei der bisherigen Regelung im jeweiligen DBA bleibt. In der Regel kann eine Vertragspartei des MLI einen Vorbehalt jedoch nur mit Wirkung für sämtliche ihrer DBA erklären, sodass es nicht möglich ist, nur einzelne DBA aus dem Anwendungsbereich einer Norm auszunehmen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch einige Ausnahmen durchbrochen. Wird ein Vorbehalt erklärt, ist dieser selbst dann zu beachten, wenn ein anderer Vertragsstaat keinen solchen Vorbehalt gegen eine Anwendung dieser Norm angemeldet hat. Durch die Möglichkeit von Optionen können auch solche Regelungen durch das MLI umgesetzt werden, die nicht als zwingende Bestandteile deklariert wurden. Mit Notifikationsklauseln werden die Vertragsparteien des MLI verpflichtet, entsprechend ihrer getroffenen Wahl hinsichtlich der Vorbehalte und Optionen bestimmte Vorschriften ihrer DBA zu benennen, damit aus diesen Notifikationen im Zusammenspiel mit den gewählten Vorbehalten und Optionen abgeleitet werden kann, inwieweit das MLI ein ganz konkretes DBA letztlich modifiziert.

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