Aufgrund der zuvor beschriebenen Saldobetrachtung führt die sofortige Reinvestition zuvor eingelegter Finanzmittel in begünstigtes Vermögen auch nicht dazu, dass diese Einlagen im maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum wieder "verschwinden" (der Wert der jungen Finanzmittel ist lediglich begrenzt auf den Wert der Bruttofinanzmittel – vor Abzug der Schulden und des Sockelbetrags –, vgl. R E 13b.23 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2019). Für die Frage, ob (junges) Verwaltungsvermögen vorliegt oder nicht, sind dagegen ausschließlich die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgeblich (R E 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019).

Die Einlage von Sachgütern (z.B. einer fremdvermieteten Immobilie) in eine Personengesellschaft und deren anschließende Veräußerung führt somit nicht zur Entstehung von jungen Finanzmitteln (da keine Finanzmittel eingelegt wurden); vgl. Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13b Rz. 195. Auch die Berücksichtigung jungen Verwaltungsvermögens scheidet – aufgrund der Veräußerung vor dem relevanten Stichtag (§ 9 ErbStG) – aus.

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