Erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigungsfähig ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausdrücklich nur der inländische Wirtschaftsteil des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Die weiteren bewertungsrechtlichen Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nämlich die Betriebswohnungen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 BewG) sowie der Wohnteil (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 BewG), sind dagegen ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 63. EL 2/2022, § 13b Rz. 7; R E 13b.4 Abs. 3 ErbStR 2019).

Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb allerdings in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG oder Kapitalgesellschaft eingebracht, bestimmt sich der Anteil am Betriebsvermögen nunmehr nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG und die Begünstigung greift dem Grunde nach für das gesamte Vermögen mit Ausnahme des sog. Verwaltungsvermögens (Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13b Rz. 25). Die Betriebswohnungen und der Wohnteil sind nunmehr zumindest Bestandteil des begünstigungsfähigen Vermögens.

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