Leitsatz

1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.

2. Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, von Beruf Verkaufsleiter eines Lebensmittelproduzenten, übt seinen Beruf teilweise zu Hause und zum Teil auswärts aus. Ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber steht ihm nicht zur Verfügung. Er ist als Gebietsleiter für den gesamten Bezirk Bayern zuständig. Ihm unterstehen 13 Mitarbeiter, die als Vertreter die Kunden aufsuchen. Im Wesentlichen plant, beaufsichtigt und überprüft er die Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Er überprüft und analysiert u.a. die Umsatzzahlen, die Jahresziele, die Tätigkeitsberichte, die Platzierung der Waren. Wöchentlich arbeitete er zwei Tage außer Haus.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigte das FA nur mit einem Betrag von 2.400 DM. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Das FG habe in revisionsrechtlich einwandfreier Weise festgestellt, dass der Kläger die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen in seinem häuslichen Arbeitszimmer erbringe. Der Kläger gehe keiner typischen Außendiensttätigkeit nach. Das Berufsbild des in Rede stehenden Verkaufsleiters mit 13 Mitarbeitern sei mit demjenigen eines typischen Handelsvertreters nicht vergleichbar.

 

Hinweis

Auch in diesem Fall unterstreicht der BFH, dass die zu beurteilende Tätigkeit des Verkaufsleiters sich wesentlich von derjenigen eines typischen Handelsvertreters unterscheidet. Im letzteren Fall kommt der Außendiensttätigkeit regelmäßig keine nur nach- bzw. untergeordnete Bedeutung zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01

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